Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_544/2024 vom 3. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_544/2024

Sachverhalt: Die Stadt Genf (recourente) hatte A._ (intimée) am 1. August 2022 als stellvertretende Direktorin eingestellt. Ihr Vertrag sah eine Entschädigung im Krankheitsfall vor, die während der Dauer von 900 Tagen und bis zu 24 Monate gezahlt werden sollte, sofern die Arbeitsverhältnisse nicht während der Probezeit gekündigt wurden. A._ war vom 27. Februar 2023 bis zum 7. Juli 2023 krankgeschrieben. Am 26. April 2023 kündigte die Stadt jedoch ihr Arbeitsverhältnis aufgrund unzureichender Leistungen während der Probezeit, und die Kündigung wurde am 31. Mai 2023 wirksam. In der Folge trat ein Streit über ausstehende Urlaubsansprüche und Krankentagegelder für die Zeit nach der Kündigung auf.

Die Direktion der Stadt wies die Ansprüche von A._ auf Urlaubs- und Krankentagegeld nach der Kündigung zurück. A._ legte Beschwerde ein, die teilweise vom genehmigenden Gericht angenommen wurde, insbesondere was die Krankentagegelder anbelangte, da das Gericht argumentierte, dass sie Anspruch auf diese auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe, während die Stadt dies ablehnte und vor dem Bundesgericht Berufung einlegte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Krankentagegeld. Es stellte fest, dass die Bestimmungen des Personalstatuts bezüglich der Entschädigung von Krankheitsfällen keine klare Differenzierung zwischen Mitarbeitenden in der Probezeit und anderen Mitarbeitenden vorsehen. Die Stadt Genf hatte in dem Werkvertrag eine Klausel eingefügt, die den Anspruch auf Wegfall des Krankentagegeldes im Falle einer Kündigung während der Probezeit regelte.

Das Gericht entschied, dass die Stadt berechtigt war, solche Regelungen in die Einstellungsentscheidung zu integrieren, da diese nicht gegen das Personalstatut verstießen. Es stellte weiter fest, dass die Anforderungen an eine klare gesetzliche Regelung der Stadt nicht unrechtmäßig waren. Insbesondere bestätigte das Gericht die Auslegung der Stadt, dass der individuelle Charakter von Arbeitsverträgen und die vom Personalstatut übertragene gesetzgeberische Autonomie die Stadt befähigen, spezifische Bedingungen für die Gewährung von Krankentagegeldern aufzunehmen.

Das Bundesgericht hob die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf und bestätigte die ursprüngliche Entscheidung der Stadt Genf hinsichtlich des Krankentagegeldes, da die Kündigung während der Probezeit und die damit verbundene Ablehnung des Krankengeldes in Übereinstimmung mit dem Personalstatut standen. Die Verfahrensoffenen wurden an das kantonale Gericht zurückverweisen, um über die Kosten und Auslagen zu entscheiden.

Abschließend stellten die Bundesrichter fest, dass A.__ die Verfahrenskosten zu tragen hatte, da sie in der Angelegenheit unterlegen war.