Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_39/2025 vom 25. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_39/2025 Sachverhalt:

Die Unternehmen A._ SA, B._ SA, C._ SA und D._ SA sind im Bereich der Vidange (Abpumpen von Abfällen) und verwandten Tätigkeiten tätig. Im März 2023 informierte der städtische Dienst für den öffentlichen Raum in Genf mehrere Unternehmen über eine neue Plattform zur Reservierung des öffentlichen Raums für sporadische Besetzungen, wie bei Umzügen oder besonderen Lieferungen.

Im August 2023 forderten die oben genannten Unternehmen die Stadtverwaltung auf, von der Praxis Abstand zu nehmen, die eine Genehmigung für jede Nutzung des öffentlichen Raums im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten verlangte. Im September 2023 teilte der Dienst der Stadt mit, dass für ihre Aktivitäten keine sporadische Besetzung gelte, sondern diese genehmigungspflichtig seien, was eine Antragstellung fünf Tage vor der Intervention erfordere.

In Folge dessen legten die Unternehmen einen Rekurs gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf ein, der jedoch als unzulässig erachtet wurde, da der Bescheid vom September 2023 nicht als anfechtbare Entscheidung qualifiziert wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht überprüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rekurses. Es stellte fest, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen im Blick auf das Recht der öffentlichen Verwaltung angefochten werden konnten, was die Grundlage für den Rekurs darstellt.

Inhaltlich wurde strittig, ob das Schreiben vom September 2023 eine formelle Entscheidung darstelle. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass es sich nur um eine allgemeine Mitteilung handele, die keine rechtlichen Wirkungen auf die Rechte der Unternehmen habe.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Schreiben spezifische rechtliche Verpflichtungen für die Unternehmen enthalte und als individuelle Maßnahme zu werten sei, die somit anfechtbar sei. Die Entscheidung der Vorinstanz, das Schreiben nicht als Entscheidung zu anerkennen, wurde als willkürlich erachtet.

Schlussfolgerung:

Der Rekurs war begründet. Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, betrachtete das Schreiben als anfechtbare Entscheidung und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an das erste Instanz zurück, um über den Rekurs zu entscheiden. Die Kosten der Verfahren wurden dem Kanton Genf auferlegt. Der subsidiäre verfassungsrechtliche Rekurs wurde als unzulässig betrachtet, da die gesetzliche Grundlage hierfür nicht gegeben war.