Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_42/2024 vom 31. März 2025

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In dem Urteil des Bundesgerichts (6B_42/2024) vom 31. März 2025 geht es um den Fall von A.A.__, einer kosovarischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, darunter Betrug und Drogenhandel. Das Erstgericht verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete ihre Ausweisung aus der Schweiz für acht Jahre an, was im Schengener Informationssystem erwähnt wurde.

A.A.__ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die von der kantonalen Berufungsinstanz am 17. August 2023 zurückgewiesen wurde. Die Berufungsinstanz bestätigte die Auffassung, dass ihre Ausweisung grundsätzlich gerechtfertigt sei, auch wenn sie besondere persönliche Umstände wie ihre lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, ihre gesundheitlichen Probleme und ihre familiären Bindungen geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer keine ausreichende Integration gegeben war, insbesondere da sie über keine dauerhafte Erwerbstätigkeit verfügte und Schulden hatte.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte das Bundesgericht fest, dass die Berufung und die Argumente der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme und der Rückkehrmöglichkeiten ins Kosovo, nicht ausreichten, um die Ausweisung zu verhindern. Es wurde klargestellt, dass die medizinische Versorgung im Kosovo hinreichend sei und sie auch Unterstützung von ihrer Familie vor Ort erwarten könne. Zudem wurde die hohe Schwere ihrer Straftaten und das öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung als gewichtiger erachtet als ihr individuelles Interesse, in der Schweiz zu bleiben.

Schließlich wurde die Beschwerde von A.A.__ abgelehnt. Das Bundesgericht entschied, dass die Ausweisung nicht gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus dem europäischen Recht verstoße und die Auflagen des schweizerischen Ausländerrechts eingehalten wurden. Die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt, und ihr Antrag auf Rechtshilfe wurde abgelehnt.

Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung zur Ausweisung von A.A.__ und wies ihre Beschwerde zurück, da die jeweiligen Interessen der Öffentlichkeit an ihrer Ausweisung und die getroffenen Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften standen.