Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, Dr. med. A._, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, erhebt Beschwerden gegen die am 27. Juni 2023 erlassene Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zug über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich sowie deren Anhang, der Höchstzahlen festlegt. Diese Regelungen schränken die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte pro Fachgebiet ein, die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen können. Dr. A._ verlangt die Aufhebung der Verordnung und die Schaffung einer Übergangsregelung, da sie befürchtet, dass die neuen Zulassungsbestimmungen ihre Praxis und Nachfolgeregelungen gefährden.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin legitimiert sei, da sie aufgrund der Regelungen in ihrem Fachgebiet potenziell betroffen ist. Die Zulassungsverordnung und deren Anhang wurden durch den Regierungsrat im Rahmen der ihm durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eingeräumten Kompetenzen erlassen. Das Gericht betonte, dass die Einnahme von Höchstzahlen für die Ärztezulassungen im Kanton Zug durch die eigene gesetzliche Grundlage des Kantons erfolgen kann, ohne dass eine zusätzliche Ermächtigung erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Einführung von Höchstzahlen ohne ausreichende Datenbasis und ohne interkantonale Koordination stattgefunden habe und als willkürlich zu betrachten sei. Das Bundesgericht entschied, dass die Einführung von Höchstzahlen zur Kostenkontrolle im Gesundheitswesen legitim sei und dem sozialen Ziel diene, die Gesundheitskosten zu senken. Es wies auch darauf hin, dass die Entscheidung zur Reglementierung nicht willkürlich war, da der Regierungsrat nach einer umfangreichen Überprüfung und unter Berücksichtigung von Versorgungsgraden vorgegangen sei.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Prinzipien der Gewaltenteilung eingehalten wurden und die Verordnung nicht gegen die verfassungsmäßigen Rechte oder Grundrechte der Beschwerdeführerin verstieß. Insbesondere wurde nachvollzogen, dass eine Verletzung der wirtschaftlichen Freiheit und Eigentumsgarantie nicht vorliege, da die Zulassungsbeschränkungen in der Natur der Arztberufe im Verhältnis zu den Regelungen der OKP stünden.
Entscheid: Die Verfahren wurden vereinigt, die Beschwerden wurden abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil wurde am 2. April 2025 gefällt.