Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_515/2024
Sachverhalt: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt Strafuntersuchungen bezüglich Steuerhinterziehung gegen mehrere Personen und Unternehmen. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden verschiedene Bankunterlagen von der Bank E._ angefordert. Die A._ AG, deren Informationen ebenfalls betroffen sind, wehrte sich gegen die Durchsuchung der edierten Dokumente, da sie Geschäftsgeheimnisse enthalten würden. Die ESTV wies die Einsprache der A.__ AG ab, und das Bundesstrafgericht bestätigte dies, was wiederum vom Bundesgericht in einem früheren Urteil (7B_97/2022) aufgehoben wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die ESTV ein förmliches Entsiegelungsverfahren einleiten muss.
Erwägungen: 1. Beschwerdeberechtigung: Die ESTV ist als untersuchende Behörde berechtigt, gegen die Abweisung ihres Entsiegelungsantrags Beschwerde zu führen, da ein empfindlicher Nachteil droht, sollte ihr der Zugang zu wichtigen Beweismitteln verwehrt bleiben.
Entsiegelungsverfahren: Der angefochtene Beschluss des Bundesstrafgerichts war ein Zwischenentscheid, der keine endgültige Klärung des Verfahrens darstellt. Das Gericht stellte fest, dass das vorliegende Entsiegelungsgesuch der ESTV nicht ordnungsgemäß behandelt wurde und die ESSV sich nicht mit den schutzwürdigen Geheimnisinteressen der A.__ AG auseinandergesetzt hat.
Rechtmäßigkeit der Handlungen der ESTV: Das Bundesgericht stellte fest, dass die ESTV, um den gesetzlich geforderten Schutz von Geheimnissen zu wahren, bei der Durchsicht und Sicherstellung der Bankunterlagen die korrekten Verfahren hätte einhalten müssen. Obwohl die Möglichkeit bestand, dass die ESTV ungewollt Zugang zu den Daten hat, rechtfertigte das nicht die Abweisung des Entsiegelungsantrags, da die gesamte Prozedur ordnungsgemäß eingehalten werden musste.
Das Bundesgericht hob den ursprünglichen Entscheid des Bundesstrafgerichtes auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück, wobei es die Argumente der ESTV als berechtigt ansah. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt.
Aufgrund dieser Erwägungen wurde die Beschwerde der ESTV gutgeheißen, und der Vorfall wurde zur neuerlichen Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.