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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1D_2/2024
Sachverhalt: Der libanesische Staatsbürger A._ stellte am 10. Oktober 2008 einen Antrag auf natürliche Einbürgerung in der Schweiz. Nach der Gewährung des kommunalen Bürgerrechts im Dezember 2009 und einer positiven Vorprüfung durch das zuständige Amt für das Zivilstandswesen im April 2010 erhielt er am 8. Oktober 2010 die Erlaubnis zur Einbürgerung. Im Laufe des Verfahrens wurden jedoch mehrere Probleme, darunter unbezahlte Schulden und steuerliche Fragen, festgestellt, die dazu führten, dass der Antrag nicht weiterverfolgt wurde. A._ war ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr an seiner angegebenen Adresse erreichbar. Im Jahr 2013 wurde sein Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Abreise und Irrelevanz des Antrags zurückgezogen.
Der Antrag auf Einbürgerung wurde im Dezember 2013 aufgrund von A._'s Irrelevanz und Nicht-Kooperation archiviert. A._ stellte mehrere Anfragen bezüglich seines Aufenthaltsstatus und der Einbürgerung, erhielt jedoch 2022 die Mitteilung, dass sein Antrag wegen Nichterfüllung der Anforderungen und Irrelevanz abgelehnt wurde.
Erwägungen: Das Bundesgericht überprüfte die rechtlichen Grundlagen zur Einbürgerung und erklärte, dass gegen die Ablehnung des Antrags auf natürliche Einbürgerung kein direkter Rechtsweg gegeben sei, sondern nur ein subsidiärer verfassungsrechtlicher Rekurs zulässig sei. Der Gerichtshof konnte die Feststellungen der untergeordneten Behörde nicht als willkürlich ansehen, da A.__ es versäumt hatte, die relevanten Unterlagen und Informationen bereitzustellen.
Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Rekurrenten, insbesondere dessen Irrelevanz und fehlende Mitwirkung, die Ablehnung seines Antrags rechtfertigten. Der Rekurs wurde schließlich als unbegründet abgelehnt. A.__ war nicht in der Lage, substantielle Verletzungen seiner verfassungsmäßigen Rechte darzulegen oder Beweise für seinen Anspruch auf Einbürgerung zu erbringen.
Entscheid: Der Rekurs von A.__ wurde abgewiesen, und ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt.