Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_119/2024 vom 14. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_119/2024 vom 14. März 2025

Sachverhalt: Die Kantonspolizei des Kantons St. Gallen ordnete am 1. Juni 2021 die Entfernung des Fussgängerstreifens Nr. 1375 in Lenggenwil an, ohne alternative Sicherheitsmassnahmen für Fussgänger zu treffen. Die Politische Gemeinde Niederhelfenschwil legte Einspruch ein, der abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen entschied am 9. Oktober 2022, dass die Entfernung des Fussgängerstreifens nicht ausreichend begründet war und wies die Entscheidung zur erneuten Prüfung zurück. Das Sicherheits- und Justizdepartement führte daraufhin eine Erhebung zu Fussgänger- und Fahrzeugzahlen durch und bestätigte am 3. Juli 2023 die Rechtmässigkeit der Entfernung aufgrund eines zu geringen Sicherheitsbedarfs. Die Gemeinde erhob daraufhin erneut Beschwerde, die am 16. Januar 2024 abgewiesen wurde, was zur aktuellen Beschwerde vor dem Bundesgericht führte.

Erwägungen: 1. Beschwerdefähigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gemeinde Niederhelfenschwil zur Beschwerde befugt ist, da es sich um eine örtliche Verkehrsanordnung handelt.

  1. Rechtsbegehren: Die Gemeinde rügte verschiedene Verfahrensmängel, insbesondere die Nichtbeachtung ihres rechtlichen Gehörs während der Erhebungen zu Fussgänger- und Verkehrszahlen. Das Bundesgericht prüfte diese Rüge und stellte fest, dass die Gemeinde nicht ausreichend in den Erhebungsprozess einbezogen wurde, was ihre Mitwirkungsrechte verletzt habe.

  2. Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht kritisierte die vorinstanzliche Entscheidung, da sie die Sicherheitsdefizite des entfernten Fussgängerstreifens nur unzureichend berücksichtigte und nicht klärte, ob alternative Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit vor Ort notwendig waren. Es wurde festgestellt, dass die Unterscheidung zwischen sicherheitsrelevanten Bedingungen und der Entfernung des Fussgängerstreifens nicht genügend berücksichtigt wurde.

  3. Entscheid: Das Bundesgericht hob die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurück, wobei die Gemeinde in den Prozess einbezogen werden muss.

  4. Kosten: Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da die Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Zusammenfassend wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, um die Mitwirkungsrechte der Gemeinde zu wahren und eine neue Einschätzung der Verkehrsverhältnisse in Bezug auf den entfernten Fussgängerstreifen vorzunehmen.