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Der Beschwerdeführer, A.A._, wurde 2022 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung, räuberischer Erpressung und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In der Berufung erhöhte das Obergericht des Kantons Bern die Strafe auf 13 Jahre und drei Monate und erhöhte die Genugtuung für das Opfer B.A._. Gegen dieses Urteil führte A.A.__ Beschwerde vor dem Bundesgericht.
ErwägungenRechtliches Gehör: A.A._ rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er während der Einvernahmen der Belastungszeugen B.A._ und D.__ nicht anwesend sein durfte. Das Bundesgericht stellte fest, dass er trotz der Abwesenheit seiner Verteidigung und durch das Protokoll die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen. Es wurde entschieden, dass sein Konfrontationsanspruch nicht verletzt wurde.
Anklageprinzip: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anklageschrift zu ungenau sei. Das Bundesgericht entschied, dass die Anklage ausreichend spezifisch war, um A.A.__ die Möglichkeit zu geben, zu seiner Verteidigung Stellung zu nehmen.
Mittelbare Täterschaft: Das Gericht bestätigte, dass A.A._ als mittelbarer Täter angesehen wurde, da er die Tatherrschaft über die Komplizen ausübte und sie manipulierte. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Drittpersonen nicht wussten, dass D._ nicht einverstanden war, was A.A.__ zuzurechnen ist.
Tatvorsatz: A.A._ wird vorgeworfen, die sexuellen Handlungen vorsätzlich durchgeführt zu haben. Er habe D._ kontrolliert und bedroht, was ihre Fähigkeit zur Weigerung beeinträchtigte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass A.A.__ direkt vorsätzlich handelte.
Strafzumessung: A.A.__ argumentierte, die Strafe sei zu hoch. Das Bundesgericht entschied, dass die vorinstanzliche Straferhöhung aufgrund von wiederholten Delikten während des Verfahrens gerechtfertigt war. Es stellte jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, da die Urteilsbegründung erheblich verzögert war.
Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und wies die Vorinstanz an, die Kosten neu zu regeln. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bewilligt, und es fielen keine Gerichtskosten an. A.A.__ erhielt zudem eine Entschädigung für seinen Rechtsvertreter.