Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_364/2024 vom 21. März 2025:
Sachverhalt: A.__, eine slowenische Staatsangehörige, lebte seit 1990 in der Schweiz. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde mehrfach verlängert, jedoch kam es immer wieder zu finanziellen Schwierigkeiten und zur Abhängigkeit von Sozialhilfe. Im Jahr 2015 erhielt sie eine IV-Rente. 2020 beantragte sie erneut eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, die jedoch aufgrund ihrer finanziellen Situation abgelehnt wurde. Die Vorinstanz entschied, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird und sie die Schweiz verlassen muss.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht das Verbleiberecht von A.__ nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verneinte. Die Richter führten aus:
Verbleiberecht nach FZA: A.__ konnte sich nicht auf ein Verbleiberecht berufen, da sie die Voraussetzungen für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllte. Außerdem war ihre Erwerbslosigkeit nicht auf dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen.
Dauerhafte finanzielle Mittel: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ aufgrund ihrer finanziellen Situation, die durch den Bezug von Ergänzungsleistungen gekennzeichnet ist, kein ausreichendes Einkommen hatte, um die Bedingungen für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Art. 24 FZA zu erfüllen.
Recht auf Privat- und Familienleben: Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) wurde ebenfalls verneint. Es lag kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren volljährigen Kindern vor, und ihre Integration in die Schweiz war als durchschnittlich zu bewerten.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und A.__ wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, während ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde.