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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_394/2024 vom 7. April 2025:
Sachverhalt: A._ wurde zunächst vom Regionalgericht Jura bernois-Seeland am 13. Oktober 2022 wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 200 CHF verurteilt. Er führte mehrere COVID-19-Kreditanträge durch, bei denen er bewusst falsche Umsätze angab, um höhere Kredite zu erhalten, als ihm eigentlich zustanden. Die zweite Strafkammer des bernischen Obergerichts bestätigte am 27. März 2024 das Urteil, was A._ zum Anlass nahm, beim Bundesgericht Berufung einzulegen.
A.__ gab an, seine Handlungen seien durch gesundheitliche Probleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten während der COVID-19-Pandemie motiviert gewesen. Er behauptete, dass seine Entscheidungsfähigkeit aufgrund einer medikamentösen Behandlung eingeschränkt gewesen sei, stellte jedoch fest, dass seine Entscheidungen nicht unter Erosion des Urteilsvermögens standen.
Erwägungen: 1. Feststellung der Tatsachen: Das Bundesgericht stellte fest, dass das bernische Obergericht keine wesentliche Fehler bei der Tatsachenermittlung gemacht hatte, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Elemente der ihm vorgeworfenen Straftaten. Es wurde kein Beweis für eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit A.__s während der Antragstellung erbracht.
Betrug: A.__ wurde für schuldig befunden, vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben. Es wurde festgestellt, dass seine Vorgehensweise essentiell darauf abzielte, sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen, indem er die COVID-19-Hilfen in Anspruch nahm, obwohl er bewusst die aus den Anträgen resultierenden Risiken kannte.
Urkundenfälschung: Die Anforderungen an das Vorliegen eines "Titels" in Form der COVID-19-Kreditanträge wurden als gegeben angesehen. Die Angaben, die A.__ gemacht hatte, hatten eine „erhöhte Beweiskraft“ und waren für die Genehmigung der Kredite entscheidend, was die Einstufung als Urkundenfälschung rechtfertigte.
Strafmilderung: A.__ beantragte eine Strafbefreiung gemäß Art. 53 StGB, da er die Kredite zurückgezahlt hatte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass er die Tatsachen nicht adäquat anerkannt hatte. Zudem wurde das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung als stark gewichtet erachtet, insbesondere aufgrund der Auswirkungen seiner Handlungen auf die Gesellschaft und das Vertrauen in das COVID-19-Hilfesystem.
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Täterschaft von A._ in beiden vorgeworfenen Fällen und die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nicht erfüllt sah. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.