Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_72/2024 vom 25. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_72/2024 vom 25. März 2025

Sachverhalt: Die Sektion Vaudoise der Schweizerischen Studentenverbindung Zofingia ist eine studentische Vereinigung, die Männer als aktive Mitglieder aufnimmt und bestimmte gesellschaftliche sowie politische Ziele verfolgt. Die École polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) verweigerte am 3. August 2020 die Anerkennung dieser Sektion als studentische Vereinigung, da die ausschließliche Aufnahme männlicher Mitglieder mit dem Gleichheitsgrundsatz zwischen Männern und Frauen unvereinbar sei. Die Sektion legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein, woraufhin ihre Position von der Rekurskommission der EPFL im Juli 2021 gestärkt wurde. Der daraufhin eingelegte Rekurs der EPFL wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2023 abgelehnt.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs der EPFL gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde als zulässig erachtet, da er eine endgültige Entscheidung über die Anerkennung einer studentischen Vereinigung darstellt.

  1. Rechtliches Gehör: Das Bundesgericht prüfte die Argumente der EPFL, wonach ihre Autonomie und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Es stellte fest, dass die vorangegangenen Gerichte die inhaltlichen Argumente der EPFL zwar berücksichtigt, jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nicht ausreichend gewürdigt hatten.

  2. Konflikt der Grundrechte: Das Gericht erkannte an, dass hier ein Konflikt zwischen dem Gleichheitsanspruch (Art. 8 BV) und dem Recht auf Vereinsfreiheit (Art. 23 BV) vorliegt. Die EPFL hat die Pflicht, Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu gewährleisten, was sie im Fall der Sektion Vaudoise nicht gewährleisten kann, da diese Frauen vom Mitgliedschaftsrecht ausschließt.

  3. Proportionalitätsgrundsatz: Das Bundesgericht argumentiert, dass die EPFL nicht zur Anerkennung einer Vereinigung gezwungen werden kann, die strukturell diskriminierend ist. Der Verweis auf die Vereinsfreiheit allein reicht nicht aus, um die diskriminierenden Statuten der Sektion zu rechtfertigen.

  4. Revision der bisherigen Rechtsprechung: Das Gericht entschied, dass die seit 2014 maßgebliche Rechtsprechung (ATF 140 I 201) Aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und der verstärkten Diskussion über Gleichstellung der Geschlechter überarbeitet werden muss. Es stellte fest, dass die Argumentation für die Ablehnung nicht nur den Interessen der EPFL Rechnung trug, sondern auch der Gleichheit aller Mitglieder gerecht werden muss.

Entscheidung: Der Rekurs der EPFL wurde gutgeheißen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und die Entscheidung der EPFL, die Sektion Vaudoise nicht anzuerkennen, wurde bestätigt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Sektion Vaudoise auferlegt.