Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_832/2024 vom 2. April 2025:

Sachverhalt: A._ wurde vorgeworfen, am 30. März 2022 gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten einen Sprengstoffanschlag in Basel verübt zu haben. Zudem planten sie anscheinend am 20. Juni 2022 in Stuttgart Sprengstoff zu erwerben, um einen weiteren Anschlag durchzuführen. A._ wollte zudem eine Pistole und eine Handgranate erwerben. Das Bundesstrafgericht sprach A.__ am 27. November 2023 von einigen Vorwürfen frei, verurteilte ihn jedoch wegen anderer Anklagen zu 74 Monaten Gefängnis, was später auf 84 Monate erhöht wurde.

A.__ beantragte eine Revision des Urteils, insbesondere die Freisprechung von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der qualifizierten Sachbeschädigung.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beweislast für die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht ausreichend belegt ist. Insbesondere stützte sich die Vorinstanz auf Aussagen des Mitbeschuldigten, die jedoch überwiegend als glaubhaft, aber nicht hinreichend überzeugend zur Belegung von A._'s Beteiligung erachtet wurden. Es mangelt an objektiven Beweisen (wie DNA oder Fingerabdrücken) für A._’s Tatbeteiligung. Die Aussagen des Mitbeschuldigten wurden hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit kritisch betrachtet, und es wurde festgestellt, dass viele seiner Behauptungen auf Hörensagen basierten oder unglaubwürdig waren.

Das Bundesgericht entschied, dass A.__ von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen sei, da seine Täterschaft nicht hinreichend nachgewiesen war.

Der Vorwurf des versuchten Herstellens und Erwerbens von Sprengstoff in Stuttgart wurde hingegen nicht beanstandet, da A.__ nicht nachweisen konnte, dass dieser Zusammenhang provokativ oder unzulässig war.

Entscheid: 1. A._ wird von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und der qualifizierten Sachbeschädigung freigesprochen. 2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde nur teilweise abgewiesen. 3. A._ hat reduzierte Gerichtskosten zu tragen. Die Bundesanwaltschaft muss ihn für die Kosten des Verfahrens entschädigen.

Das Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.