Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._, ein 1964 geborener Landwirt und selbstständiger Viehhändler, beantragte am 26. Dezember 2020 eine Invalidenrente bei der kantonalen IV-Stelle des Wallis aufgrund von Herz- und Atemproblemen. Eine pneumologische Gutachterin stellte fest, dass er eine Ateminvalidität von 50 % hatte. Nachdem die kantonale IV-Stelle mehrere Prüfungen durchgeführt hatte, einschließlich einer wirtschaftlichen Untersuchung, stellte ein regionaler medizinischer Dienst fest, dass A._ seit dem 1. März 2021 in seinem üblichen Beruf nicht mehr arbeiten konnte, jedoch immer noch in der Lage war, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Am 13. Juni 2022 wies die IV-Stelle seinen Antrag auf eine Rente und berufliche Maßnahmen aufgrund einer nicht ausreichenden Erwerbsminderung von 15.35 % zurück.
Entscheidungen der Vorinstanz: Das kantonale Gericht wies A._s Beschwerde am 8. Juli 2024 zurück und bestätigte die Auffassung der IV-Stelle. A._ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte die Gewährung einer vollständigen oder teilweisen Rente sowie berufliche Maßnahmen.
Rechtliche Erwägungen: 1. Zulässigkeit: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Berufung gegen einen endgültigen Entscheid eines kantonalen Gerichts in öffentlichem Recht zulässig war.
Recht auf Rente: Der Streit drehte sich um A.__s Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass für einen Rentenanspruch eine Invaliditätsquote von mindestens 40 % erforderlich ist.
Verhältnismäßigkeit der Abschätzung: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von der Auffassung des medizinischen Dienstes ausging, wonach A.__ in der Lage sei, eine vollständige SEDENTÄRE Tätigkeit auszuüben. Der Gerichtshof argumentierte, dass es nicht erforderlich sei, die Meinung des behandelnden Arztes über die Fähigkeit A.__s zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu ignorieren.
Abstriche am Invalideneinkommen: A.__ konnte auch nicht nachweisen, dass der Einkommensschaden über die festgestellten 15.35 % hinausging. Die Vorinstanz hatte die Vorgaben zur Ermittlung des Invalideneinkommens korrekt angewandt.
Berufliche Maßnahmen: A._s Argument, dass er aufgrund seines Alters und seiner langen selbstständigen Tätigkeit nicht in der Lage sei, eine neue Beschäftigung zu finden, wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof betonte, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Rehabilitation oder berufliche Maßnahmen für Personen über 55 Jahre erforderlich machten, da A._ nie eine Rente bezogen hatte.
Kosten: Da A.__ den Rechtsstreit verlor, wurden die Gerichtskosten ihm auferlegt.
Ergebnis: Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde von A.__ zurück und entschied, dass ihm keine Rente oder berufliche Maßnahmen zustehen.