Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_547/2023 vom 8. April 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (9C_547/2023) befasst sich mit der Frage, wo das Hauptsteuerdomizil der A._ AG liegt und ob der Kanton Zürich das Besteuerungsrecht hat. Die A._ AG, die im Kanton Zürich gegründet wurde, hat ihren Sitz seit 2014 im Kanton Zug. In den Jahren 2015 bis 2019 wurde die Gesellschaft aufgrund ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich besteuert, was aber umstritten ist.

Sachverhalt: Das Kantonale Steueramt Zürich stellte fest, dass die tatsächliche Verwaltung der A._ AG, die durch den alleinigen Verwaltungsrat B._ geleitet wird, nicht im Kanton Zug, sondern am Wohnsitz von B._ im Kanton Zürich erfolgt. Dieses Urteil wurde von verschiedenen kantonalen Instanzen bis hin zum Verwaltungsgericht Zürich bestätigt, weshalb die A._ AG das Bundesgericht anrief und die Sichtweise vertritt, dass ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug liege.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die A.__ AG als steuerpflichtige Partei legitimiert ist. Im Folgenden wird erörtert, wo das Hauptsteuerdomizil der AG tatsächlich zu verorten ist. Laut der bisherigen Rechtsprechung liegt der Mittelpunkt der tatsächlichen Verwaltung an dem Ort, wo wesentliche Unternehmensentscheidungen getroffen werden und wo die laufenden Geschäfte geführt werden.

Das Verwaltungsgericht schloss, dass die A._ AG in Zug nur ein „Briefkastendomizil“ hat und die wesentliche Geschäftsführung überwiegend von B._ am Wohnort im Kanton Zürich wahrgenommen wird. Da der Gerichtshof keinen geografischen Schwerpunkt der Geschäftsführung feststellen konnte, wurde argumentiert, dass die tatsächliche Verwaltung somit am Wohnsitz des Geschäftsführers sei.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz die Beweislast nicht korrekt verteilt hat. Da im vorliegenden Fall kein klarer Beweis für den geografischen Schwerpunkt der Geschäftsführung erbracht werden konnte, steht dem Kanton Zürich das Besteuerungsrecht nicht zu. Das Gericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, was bedeutet, dass die A.__ AG nicht im Kanton Zürich besteuert werden kann und stattdessen ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug liegt.

Zusammengefasst erkennt das Bundesgericht, dass die A._ AG nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Zug steuerpflichtig ist und hebt die entsprechenden Entscheidungen der unteren Instanzen auf. Die Kosten werden dem Kanton Zürich auferlegt und die Parteientschädigung an die A._ AG zugesprochen.