Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_149/2024
Sachverhalt: Die A.__ GmbH (Steuerpflichtige) erhält Förderbeiträge von der Zürcher Filmstiftung und ist seit 2003 mehrwertsteuerpflichtig. Die ESTV entschied, dass diese Förderbeiträge nicht als Spenden, sondern als Subventionen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes zu werten sind, was eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge hatte. Die Steuerpflichtige widersprach dieser Einschätzung, beantragte jedoch in ihrer Einsprache eine nur geringe Herabsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2020.
Nach einer Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die Vorsteuern aufgrund der Subventionen von der Zürcher Filmstiftung für 2020 unverhältnismäßig berücksichtigt worden seien. Dies wurde von der Steuerpflichtigen als unrechtmäßig erachtet, und sie erhob Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2024 abgewiesen wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde der Steuerpflichtigen zulässig sei und prüfte die rechtliche Einordnung der Zuwendungen von der Zürcher Filmstiftung. Es stellte klar, dass die Förderbeiträge tatsächlich Subventionen sind, die gemäß den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes behandelt werden müssen.
Das Gericht bekräftigte, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um Spenden, sondern um öffentlich-rechtliche Beiträge handelt, die an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, etwa Rückzahlungspflichten bei finanziellem Erfolg des geförderten Projekts (Filme). Diese Struktur unterscheidet sich fundamental von einer Spende, wo keine Erwarten einer Gegenleistung besteht. Auch die Überlegung, dass die Fördermittel über Umwege fließen, ändere nichts daran, dass sie letztendlich als Subventionen gelten.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Steuerpflichtigen auferlegt.
Fazit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Zuwendungen von der Zürcher Filmstiftung als Subventionen zu werten sind, die eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich ziehen. Die Beschwerde der A.__ GmbH wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden der Steuerpflichtigen auferlegt.