Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1059/2023 Sachverhalt:

A.A._ wurde zunächst vom Bezirksgericht Zürich wegen mehreren Delikten, darunter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und qualifizierte Geldwäscherei, zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt. In der Berufung wurde die Strafe auf 3½ Jahre reduziert, und die Landesverweisung sowie eine Geldstrafe von 200.000 CHF wurden angeordnet. A.A._ erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte zunächst die formalen Voraussetzungen der Beschwerde und trat auf die Sache ein.

  2. Beweiserhebung und Observation: A.A.__ rügte, dass die gegen ihn erhobenen Beweise, die auf einer Observation basierten, unzulässig seien, da es an Klarheit über die Anordnung der Observation und den zugrundeliegenden Verdachtsmomenten mangele. Das Obergericht hatte hingegen entschieden, dass die Beweise trotz mangelhafter Aktenführung verwertbar seien, da es sich um schwere Straftaten handele. Das Bundesgericht stellte fest, dass es eine Dokumentationspflicht für solche Verfahren gibt, die jedoch nicht in der erforderlichen Form eingehalten wurde.

  3. Geldwäscherei: A.A.__ argumentierte, dass seine Handlungen nicht den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllten, da er nur Geld von einem Dritten erhalten habe, um rechtlich einwandfrei darzustehen. Die Vorinstanz wies dies zurück und argumentierte, dass die Handlungen darauf abzielten, die Herkunft der Gelder zu verschleiern, wodurch der Tatbestand erfüllt sei. Auch hier teilte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, da die Maßnahmen geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft der Gelder zu vereiteln.

  4. Landesverweisung: A.A.__ wandte sich gegen die Anordnung der Landesverweisung und argumentierte, dass sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse überwiege. Das Bundesgericht stellte klar, dass, trotz der persönlichen Härtefälle, das öffentliche Interesse an der Verhinderung neuer Straftaten insbesondere bei Drogenkriminalität enorm hoch sei und daher die Landesverweisung gerechtfertigt sei.

Ergebnis:

Die Beschwerde des A.A.__ wurde abgewiesen. Er wurde zur Tragung der Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF verurteilt. Das Urteil wurde den Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Das Bundesgericht bestätigte somit die Vorinstanz hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweismittel und der Notwendigkeit der Landesverweisung angesichts der Schwere der Straftaten.