Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_424/2023 vom 27. März 2025
Sachverhalt:
A._, ein ehemaliger Assistenzarzt, war von Oktober 2010 bis Mai 2012 bei einem Krankenhaus (anfangs als Netzwerk Gesundheit C._, später als Hôpital B._) angestellt. Seine Verträge sahen eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden vor, mit einem entsprechenden Statut und einer Tarifvereinbarung, die Regelungen für Überstunden enthalten. Trotz anfallender Überstunden hat A._ diese nicht gemäß den internen Vorgaben gemeldet, was Anlass für die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Krankenhaus war.
Nach seiner Kündigung reichte A.__ 2016 eine Klage auf Zahlung von 90'000 Franken ein, basierend auf der Behauptung, er habe zahlreiche Überstunden geleistet, die ihm nicht vergütet worden seien. Der Zivilgerichtshof des Kantons Wallis erachtete zahlreiche seiner Beweise als unzureichend, da sie nicht signiert waren und keine klaren Daten hatten. Letztlich entschied das Gericht, dass ihm 2'756 Franken für einen Teil der Überstunden zustehen, die er während seiner Anstellung geleistet hatte.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Zivilrechtsmittel im Allgemeinen gegeben seien. Die Hauptgründe des Rekurses wurden jedoch als unzureichend motiviert erachtet. Der ehemalige Mitarbeiter konnte nicht nachweisen, dass er die geforderten Überstunden tatsächlich geleistet hatte, und wurde darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen des Arbeitgebers die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Zudem war die Beweislast bei A.__, der keine hinreichenden Beweise für seine Ansprüche vorlegen konnte.
Insbesondere wurden die Überstundenforderungen über 63 Stunden, die bereits bezahlt worden waren, als nicht ausreichend belegt eingestuft. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die geltend gemachten Entschädigungsansprüche für nicht genommenen Urlaub und andere Pausen nicht begründet waren, da diese in den monatlichen Abrechnungen erfasst worden seien. Auch für die Zeiten, in denen A.__ an anderen Standorten arbeitete, konnte er keine relevanten Angaben oder Beweise erbringen.
Das Bundesgericht erklärte die Rechtsmittel von A._ für unzulässig und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. A._ musste auch die Gerichtskosten tragen.
Ergebnis:
Die Beschwerden wurden als unzulässig erklärt, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.