Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_759/2024 vom 27. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_759/2024 Sachverhalt:

A._ ist die Mutter der 2015 geborenen B._, die seit dem Tod ihres Vaters 2022 in einem Kinderheim untergebracht ist. Über A._ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental übernahm die Beistandschaft. A._ beantragte die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Aufhebung der Beistandschaft, was die KESB jedoch ablehnte. Ihr Antrag auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde ebenfalls vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz erhoben wurde. Der Beschwerdeführerin wurde die Zulassung zur Beschwerde bestätigt, jedoch wurde die Auseinandersetzung mit den spezifischen Erwägungen des Obergerichts hinsichtlich der Ziffern 3 bis 8 des KESB-Entscheids bemängelt, da nicht ausreichend begründet wurde, warum diese angefochten wurden.

  2. Sachverhaltsfeststellung: Die KESB sowie das Obergericht hatten festgestellt, dass A.__ in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt war, die Bedürfnisse ihrer Tochter nicht erkennen konnte und der Kontakt zwischen Mutter und Tochter seit Jahren abgebrochen war. Es wurde auch hervorgehoben, dass es nicht im Interesse des Kindes liege, die Tochter wieder unter die Obhut der Mutter zu stellen, solange kein stabiler Kontakt aufgebaut wurde.

  3. Kritik am Gutachten: A.__ kritisierte ein vorgelegtes Fachgutachten, das ihre psychische Eignung infrage stellte, sowie die Neutralität der Gutachterin. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kritik an der Gutachterin nicht ausreichend konkretisiert wurde und die Feststellungen im Gutachten schließlich sachlich und nachvollziehbar waren.

  4. Verhältnismäßigkeit der Unterbringung: Die Unterbringung im Kinderheim D.__ wurde als angemessen angesehen, da sie dem Willen der Tochter entspreche und zu ihrer Stabilität und Integration beitrage. A.__s Argumente gegen die Unterbringung wurden als nicht stichhaltig erachtet, da sie den festgestellten Sachverhalt nicht überzeugend widerlegten.

  5. Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.__ wurde die Gerichtskosten auferlegt. Das Bundesgericht entschied, dass die vorherigen Instanzen im Rahmen des Kindeswohls rechtmäßig gehandelt haben.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der KESB und des Obergerichts, dass A.__ nicht in der Lage ist, für das Wohl ihrer Tochter zu sorgen, und dass die aktuelle Unterbringung im Kinderheim im besten Interesse des Kindes ist. Die Beschwerde war unbegründet, und die hohen Anforderungen an die Begründung wurden nicht erfüllt.