Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_595/2024 vom 28. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_595/2024

Sachverhalt: A._ (Beschwerdeführer) möchte die Eintragung eines Grundstückserwerbs in das Grundbuch erreichen. Der Erwerb erfolgte durch einen Kaufvertrag, in dem die Verkäuferin seine Mutter C._ ist. Der Hintergrund des Falls ist ein Ehegattenerbvertrag zwischen C._ und dem verstorbenen B._, der 2007 abgeschlossen wurde und eine Regelung für den Nachlass vorsehen sollte. B.__ starb 2019, und es gab einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag der gemeinsamen Kinder, die auf ihren Erbteil verzichtet haben.

Am 22. Dezember 2022 wies das Grundbuchamt Siders den Antrag auf Grundbucheintragung ab, weil ein Erbschein und die Zustimmung aller Erben erforderlich seien. Dagegen erhob A.__ Beschwerde, die sowohl vom Staatsrat des Kantons Wallis als auch vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Er reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellt fest, dass die angefochtenen Entscheidungen über die Abweisung der Grundbuchanmeldung korrekt sind. Der Vertrag zwischen den Ehegatten sieht vor, dass ein Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen möglich ist, was eine unklare Rechtslage zur Verfügungsberechtigung über das Grundstück schafft, weshalb der Erbschein erforderlich ist. Der Bundesgericht erachtet die Anforderungen des Grundbuchamtes als gerechtfertigt.

Es wird auch dargelegt, dass die ausländischen Erbfolgenachweise, in diesem Fall aus Deutschland, in der Schweiz nicht automatisch gleichwertig zu einem schweizerischen Erbschein sind. Der Gesetzgeber verlangt bestimmte Nachweise zur Sicherstellung eines rechtmäßigen Eigentumsübergangs, und die Unklarheiten im Erbvertrag bezüglich der Verfügungsrechte sind bedeutend.

Das Gericht sieht keine Willkür in der Begründung des Kantonsgerichts und hält fest, dass die rechtlichen Anforderungen für die Grundbucheintragung bzw. das Vorlegen eines Erbscheins korrekt angewendet wurden. Die Abweisung der Beschwerde führt dazu, dass A.__ die Gerichtskosten tragen muss.

Urteil: Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von 6.000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und eine Parteientschädigung wird nicht gewährt.