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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_14/2024 vom 31. März 2025
Sachverhalt: Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 22. November 2023 eine Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erlassen. Diese Verordnung sieht Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte in verschiedenen medizinischen Fachgebieten vor und legt fest, dass Zulassungen nur bis zu einem festgelegten Versorgungsgrad erteilt werden können. Die Ärzteschaft des Kantons Bern (unter anderem Dr. A_ bis F_) erhebt Beschwerde gegen diese Verordnung und beantragt deren Aufhebung, da sie eine Verletzung des Legalitätsprinzips und der Wirtschaftsfreiheit befürchtet.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden als potentielle Leistungserbringer im Gesundheitswesen ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verordnung haben, da sie von der festgelegten Höchstzahl betroffen sein könnten.
Rechtsgrundlagen: Die Beschwerde wird auf die geltenden Bestimmungen des KVG (Krankenversicherungsgesetz) gestützt. Der Regierungsrat hat gemäß Art. 55a KVG und den entsprechenden Ausführungsverordnungen die Ermächtigung, Höchstzahlen zur Regelung der Zulassung von Leistungserbringern zu erlassen.
Legalitätsprinzip: Die Beschwerdeführenden argumentieren, die ZulaV hätte in einem formellen Gesetz geregelt werden müssen. Das Bundesgericht weist diese Behauptung zurück, da die Zulassungsregelungen auf die zwingenden Vorgaben des Bundesrechts basieren und damit eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben.
Wirtschaftsfreiheit: Die Kritik an einer möglichen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit wird ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht erkennt an, dass die Beschränkungen der Zulassung zur OKP ein legitimes Ziel verfolgen, nämlich die Kontrolle der Gesundheitskosten, die im öffentlichen Interesse stehen.
Gleichheitsgebot: Die Beschwerde wird auch hinsichtlich einer angeblichen Ungleichheit bei der Zulassung untersucht. Das Gericht stellt fest, dass die Regelungen so gestaltet sind, dass sie nur da gelten, wo ein Überangebot besteht und freie Wahl nicht zu einer Überversorgung führen würde. Das Vorgehen ist demnach rechtlich zulässig und verfolgt das Ziel einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung.
Willkürvorwurf: Der Vorwurf der Willkür wird zurückgewiesen. Das Bundesgericht sieht in den Berechnungen zur Festlegung der Höchstzahlen eine sachlich fundierte und nachvollziehbare Grundlage, die nicht gegen das Willkürverbot verstößt.
Ergebnis: Die Beschwerde der Ärztegesellschaft und der am Verfahren beteiligten Vertreter wird abgewiesen, und die Gerichtskosten von 8.000 CHF werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Das Urteil bestätigt die Verordnung des Regierungsrats über die Zulassung zur OKP im Kanton Bern als rechtmäßig und gut begründet.