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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_143/2023
Sachverhalt: Im Jahr 2014 führte die Einwohnergemeinde Biel eine Administrativuntersuchung in der Direktion Soziales und Sicherheit durch. Der Stadtrat beauftragte 2015 die Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit einer Sonderprüfung dieser Untersuchung. Der Auftrag wurde erteilt und die GPK beauftragte A._ mit der Durchführung der Sonderprüfung. Infolge von Meinungsverschiedenheiten über die Vergütung erhob A._ im Jahr 2018 eine Klage gegen die Gemeinde und forderte eine Zahlung von insgesamt CHF 84'866.90. Das Regierungsstatthalteramt Biel entschied, die Gemeinde müsse lediglich CHF 5'600.– zahlen. A.__ appellierte und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Vorschriften zur Zuständigkeit und stellte fest, dass die Bedingungen für die Annahme der Beschwerde erfüllt waren. Der Beschwerdeführer, A.__, argumentierte, dass die Höhe der Entschädigung nicht korrekt festgestellt worden sei und verlangte die Aufhebung des Urteils. Er war der Meinung, ihm stünden aufgrund der durchgeführten Arbeiten höhere Vergütungen zu.
Der zentrale Streitpunkt war die Qualifikation des Vertragsverhältnisses und die Höhe der Vergütung. Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte, für den den Parteien ein Kostendach von CHF 50'000.– zugrunde gelegt wurde. A.__ war der Ansicht, dass er nach Aufwand zu entschädigen sei. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, dass aufgrund der Umstände des Auftragsvergabeverfahrens und der zwischen den Parteien geführten Kommunikation ein verbindliches Kostendach von CHF 50'000.– bestand.
Zusätzlich machte A._ geltend, dass dem Gemeinwesen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sei. Das Bundesgericht erkannte jedoch, dass A._ als selbstständig Erwerbender tätig war, was diese Pflicht ausschloss.
Nachdem alle Argumente und die damit verbundenen Erwägungen der Vorinstanz sorgfältig geprüft wurden, wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.__ ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4’000.–. Das Urteil stärkt die rechtliche Klarheit in Bezug auf öffentlich-rechtliche Verträge und deren vergütungsrechtliche Aspekte im Kontext von Verwaltungsaufträgen.