Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_384/2024 vom 7. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_384/2024 vom 7. April 2025

Sachverhalt: A.__, ein 2003 geborener irakischer Staatsbürger, wurde am 13. Juli 2022 von der Strafgerichtshof des Tessins wegen Aggression verurteilt. Er hatte am 4. Dezember 2021 zusammen mit anderen Personen an einer gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen, bei der die Opfer erheblich verletzt wurden. Der Gerichtshof erkannte eine verminderte Schuldfähigkeit und sprach eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aus, die durch die bereits verbüßte Untersuchungshaft angerechnet wurde. Zudem wurde eine zehnjährige Ausweisung aus der Schweiz angeordnet, die im Schengen-Informationssystem vermerkt wurde.

A._ legte gegen die Entscheidungen bezüglich der Ausweisung und deren Eintragung im Schengen-Informationssystem Berufung ein, die am 8. März 2024 von der kantonalen Berufungs- und Revisionsgerichtshof (CARP) abgewiesen, jedoch die Dauer der Ausweisung auf fünf Jahre reduziert wurde. Der CARP stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse von A._, in der Schweiz zu bleiben, überwiegt.

Erwägungen: A._ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der CARP und beantragte die Annahme der unentgeltlichen Rechtspflege. Hauptsächlich argumentierte er, die Tatsachen seien unzureichend ermittelt worden. Das Bundesgericht hob hervor, dass im Rahmen der Beschwerde neue Beweismittel nicht eingebracht werden können, was zur Unzulässigkeit einiger Beweismittel führte, die A._ eingereicht hatte.

Das Gericht betonte die Vorgaben des Strafgesetzbuches, die eine zwingende Ausweisung bei einer Verurteilung wegen Aggression vorsehen. A._ versuchte, argumentativ einen schweren Härtefall darzustellen, der eine Ausnahme von der Ausweisung rechtfertigen könnte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Anforderungen an einen Härtefall nicht erfüllt waren, insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitsrisiken, die von A._ ausgingen. Er habe während seiner Jugend mehrere Straftaten begangen und ein Muster gewalttätigen Verhaltens gezeigt.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die öffentliche Sicherheitsinteresse schwerer gewogen hat als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Einschätzung, dass von A.__ eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung ausgeht, wurde für rechtmäßig erachtet. A.__s Verweise auf persönliche Verbindungen und seine Integration in der Schweiz wurden nicht als ausreichend erachtet, um die Ausweisung zu umgehen.

Entscheid: 1. Der Beschwerde wurde in dem Maße, in dem sie zulässig war, stattgegeben. 2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. 3. A.__ sollte die Gerichtskosten von 1.200 CHF tragen.

Somit wurde die Entscheidung der kantonalen Instanz vom Bundesgericht bestätigt.