Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_778/2024 vom 9. April 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_778/2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ (geb. 1958) ist gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Vaters B._. Dessen Nachlass besteht aus einer Liegenschaft und Barguthaben. Nachdem A._ Unterstützung von den Sozialen Diensten benötigte, wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingerichtet. A._ wehrte sich gegen einen Entwurf eines Erbteilungsvertrags und gegen den Entzug des Zugriffs auf sein Bankkonto. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde ab.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Bundesgericht erkannte, dass es auf die Beschwerde eintreten kann, da die rechtlichen Fragen, die den Erbteilungsvertrag und den Kontoentzug betreffen, von öffentlichem Interesse sind.

  1. Genehmigung des Erbteilungsvertrags: A._ argumentierte, der Erbteilungsvertrag sei unausgewogen und benachteilige ihn. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag die Vermögen gleichmäßig aufteilt, was für eine faire Regelung spricht. A._ konnte keine hinreichenden Beweise für seine Ansprüche vorlegen, und die Vorinstanz hatte nicht gegen die Untersuchungsmaxime verstoßen.

  2. Zugriff auf das Bankkonto: A.__ beschwerte sich über die Sperrung seines Kontos. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass aufgrund vergangener Vorfälle die Gefahr bestehe, dass er das Konto leerräumen könnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Vorinstanz die Sicherheit des Vermögens als vorrangig erachtete und der Zugriff auf das Konto im Sinne des Schutzes A.__s gerechtfertigt war.

  3. Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.

Insgesamt wurde der Beschwerde nicht stattgegeben, da keine ausreichenden Gründe vorgebracht wurden, die die Entscheidungen der Vorinstanzen hätten in Frage stellen können.