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Das Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2023 behandelt einen Rechtsstreit im Rahmen der Nachlassverwaltung nach dem Tod von F._ im Jahr 2018. Der Kläger A._, die Witwe des Verstorbenen, wendet sich gegen die Entscheidungen, in denen der Vertreter der Erbengemeinschaft, B._, von den zuständigen Behörden entlastet wurde. A._ moniert, keine Informationen über den Nachlass erhalten zu haben und macht verschiedene Vorwürfe gegen den Vertreter, speziell im Zusammenhang mit der Verwertung von Nachlassvermögen und der Kommunikation mit den Erben.
Zunächst wurde B._ im Jahr 2019 als Nachlassverwalter eingesetzt und erhielt den Auftrag, die Nachlassangelegenheiten zu regeln, was A._ mehrere Mal in Frage stellte. Sie beschwerte sich darüber, dass B._ Berichte nicht fristgerecht vorlegte und über wichtige Entscheidungen, wie die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, nicht informierte. A._ führte auch an, dass es zwischen den Erbinnen zu Kommunikationsproblemen kam, die die Situation zusätzlich belasteten.
Die einberufene Zivilkammer des Genfer Justizgerichts wies die Klage von A._ zurück, was auch das Bundesgericht in seiner Entscheidung bestätigte. Das Bundesgericht stellte fest, dass A._ keine ausreichenden Beweise dafür vorlegte, dass der Vertreter seine Informationspflichten verletzt hatte oder dass irgendwelche Handlungen des Vertreters den Erbinnen nachteilig waren. A.__ konnte zudem nicht belegen, dass sie durch den Vertreter in ihren Rechten verletzt wurde.
Das Gericht entschied, dass der Vertreter der Erbengemeinschaft seiner Verantwortung nachgekommen sei und alle notwendigen Informationen bereitstellen konnte. Die Vorwürfe von A._ wurden als nicht ausreichend begründet angesehen und der Antrag auf Unterstützung für die Gerichtsverfahren wurde abgelehnt. A._ wurde die Gerichtskosten auferlegt.
Zusammenfassend wurde der Rekurs als unzulässig erklärt, und die Gebühren wurden der Klägerin auferlegt, während die beantragte gerichtliche Unterstützung verworfen wurde.