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In dem Bundesgerichtsurteil 2D_4/2025 vom 28. April 2025 geht es um den Widerruf eines Zuschlags für Schreinerarbeiten durch die Gemeinde Glarus Nord. Die A._ AG hatte den Zuschlag für die Arbeiten am Schulhaus B._ erhalten, wurde jedoch am 23. Dezember 2024 benachrichtigt, dass dieser widerrufen wurde, da die Qualität der angebotenen Leistungen nicht mit dem Preis vereinbar sei.
Die A._ AG erhob am 20. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, diese wurde jedoch aufgrund einer Nichteintretensentscheidung vom 17. Februar 2025 abgelehnt. Die Vorinstanz argumentierte, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde, da die alte Frist von 10 Tagen anwendbar sei und die A._ AG sich nicht auf die fehlerhafte Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung berufen könne.
Die A._ AG erhob daraufhin eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die A._ AG nicht angehört hatte, bevor sie auf die Beschwerde nicht eintrat, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Zudem müsse die Beschwerde aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung als fristgerecht behandelt werden, auch wenn der Widerruf unter altem Recht erfolgte.
Das Urteil des Bundesgerichts hob die Nichteintretensentscheidung auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Vergabebehörde musste der A.__ AG eine Parteientschädigung zahlen.