Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_239/2024 vom 19. März 2025
Sachverhalt: Der Fall betrifft einen Mietvertrag zwischen der A._ SA (Vermieter) und B._, dessen curatrice (Vormund) C._ war. B._, der unter einer Rechtsbetreuung steht, hatte am 14. August 2017 einen Mietvertrag für ein möbliertes Studio unterzeichnet, der am 1. September 2017 in Kraft trat. Der Vermieter hatte dem Mieter jedoch keine offizielle Mitteilung über den Mietpreis, wie es in Kanton Waadt gesetzlich vorgeschrieben ist, übergeben. Diese Mitteilung, auch "grüne Blatt" genannt, ist notwendig, um den Mietern zu helfen, rechtliche Schritte gegen überhöhte Mieten einzuleiten.
Im Jahr 2019 traten Probleme mit Bettwanzen auf, was B._ dazu veranlasste, rechtliche Schritte einzuleiten und die Rückzahlung überhöhter Mietzahlungen zu fordern. Das Gericht stellte fest, dass B._ keinen formell gültigen Mietvertrag hatte, da die offizielle Mitteilung nicht bereitgestellt worden war. Es entschied, dass der Mietzins von ursprünglich 1'050 Franken auf 600 Franken pro Monat reduziert werden sollte und dass B.__ Anspruch auf eine Rückzahlung des überhöhten Betrags habe.
Erwägungen: Die A._ SA erhob Einspruch gegen das Urteil und argumentierte, dass die zuständigen curatrices von B._, die im Mietvertrag als Vertreter fungierten, über die Anforderungen bezüglich der Mitteilung des Mietpreises informiert seien und daher kein Rechtsmissbrauch vorliege. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die curatrices nicht nachweisen konnten, dass sie über die Voraussetzung der Mitteilung Bescheid wussten, und dass B.__ tatsächlich unter einer rechtlichen Unkenntnis bezüglich der erforderlichen Formalitäten litt.
Das Gericht entschied, dass die Formvorschrift zur Mietzinsmitteilung in dieser Angelegenheit entscheidend war und dass die Nichteinhaltung dieser Vorschrift zur Nichtigkeit des Mietzinses führte. Zudem wurde die Klage auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mieten als nicht verjährt angesehen, da B.__ erst im Jahr 2020 über die Nichtigkeit informiert wurde.
Das Bundesgericht wies den Rekurs der A._ SA zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Vermieter wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und eine Entschädigung an B._ verurteilt.
Fazit: Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Informationspflicht des Vermieters in Bezug auf die Mietzinserhöhung und die Notwendigkeit eines formell gültigen Mietvertrags, insbesondere für Mieter unter rechtlicher Betreuung.