Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_163/2024 vom 21. März 2025

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Das Bundesgerichtsentscheid 4A_163/2024 behandelt einen Rechtsstreit zwischen der A._ AG (Arbeitgeberin) und B._ (Arbeitnehmerin) über die Zahlung von nicht genommenen Urlaubstagen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin beschäftigte die Arbeitnehmerin seit mindestens 1991, zuletzt als Leiterin einer Filiale. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Anstellung automatisch mit Erreichen des Rentenalters (62 Jahre) endet, was im Juni 2015 der Fall war. Die Arbeitnehmerin war aufgrund psychischer Probleme (Anxiety-Depression) vom 14. August 2014 bis zum 15. Januar 2015 und dann erneut ab dem 9. Februar 2015 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig.

Es stellte sich heraus, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung 259 Urlaubstage angesammelt hatte. Obwohl die Arbeitgeberin einen Betrag von 71'427 CHF für den Urlaub bis Januar 2015 zahlte, stellte sie die Auszahlung weiterer Urlaubsansprüche in Abhängigkeit von der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmerin durch deren Versicherer ein.

Die Arbeitnehmerin klagte 2018 auf Zahlung weiterer Urlaubsansprüche und anderer Geldsummen, was ursprünglich abgewiesen wurde, da das erste Gericht die Auffassung vertrat, die Arbeitnehmerin sei in der Lage, ihren Urlaub zu nehmen. Die Berufungsinstanz erkannte jedoch, dass die Arbeitnehmerin bereit war, ihren Urlaub zu nehmen, aber aufgrund von chronischen Rückenbeschwerden (Lombalgien) nicht in der Lage war, dies zu tun. Das Gericht stellte fest, dass diese Schmerzen eine Rückkehr zur Arbeit und somit auch zur Urlaubsaufnahme verhinderten.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass die formalen Bedingungen erfüllt waren. Der zentrale Punkt war, ob die Arbeitgeberin verpflichtet war, der Arbeitnehmerin 32'173 CHF für nicht genommenen Urlaub zu zahlen.

  1. Ursache der Arbeitsunfähigkeit: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die chronischen Rückenbeschwerden der Arbeitnehmerin die Ursache ihrer zweiten Arbeitsunfähigkeit waren und nicht mit den vorherigen psychischen Problemen zusammenhingen.

  2. Unfähigkeit, Urlaub zu nehmen: Die Befunde des medizinischen Gutachtens und die Verweise auf die Schwere der Beschwerden unterstützten die Auffassung, dass die Arbeitnehmerin während dieser Zeit nicht in der Lage war, ihren Urlaub zu nehmen. Das Bundesgericht wies die Argumentation der Arbeitgeberin zurück, dass die Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf den Urlaub habe, und bekräftigte, dass eine ernsthafte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich die Erholung, wie sie durch Urlaub erreicht werden sollte, beeinträchtigt.

Das Bundesgericht schloss mit der Feststellung, dass die Arbeitgeberin für die nicht genommenen Urlaubstage zu zahlen hat, und wies den Rekurs zurück.

Schlussfolgerung

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer chronischen Beschwerden nicht in der Lage war, ihren Urlaub wahrzunehmen, und die Arbeitgeberin damit verpflichtet ist, die entsprechenden finanziellen Mittel zu zahlen. Die Arbeitgeberin trug die Gerichtskosten und musste der Arbeitnehmerin eine Entschädigung für die Prozesskosten zahlen.