Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_80/2025 vom 31. März 2025

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Zusammenfassung des Urteils 4A_80/2025 des Bundesgerichts

Sachverhalt: A._ SA (Recurente) warf B._ SA (Intimierte) vor, ihr aufgrund eines Versicherungsvertrags für Schäden, die durch einen Erdrutsch im Juni 2018 an ihrer Immobilie entstanden sind, keine Deckung gewährt zu haben. A._ SA hatte eine Versicherungspolice bei B._ SA für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen, die mehrere Module umfasste, darunter Versicherungsschutz für bewegliche Sachen, Gebäude und Produktionsverluste. Nach einem Erdrutsch, der eine Stützmauer beschädigte, lehnte die Versicherung ab, die angeblichen Schäden zu decken. Die erste Instanz und die darauf folgende Berufungsinstanz des Kantons Waadt wiesen die Klage ab.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rechtsmittelantrag der Recurente im Rahmen der zivilrechtlichen Beschwerde zulässig war, da die formalen und prozessualen Anforderungen erfüllt wurden. Das Gericht prüfte die rechtlichen Argumente der Recurente und stellte fest, dass es keine substantielle Verletzung des Bundesrechts vorlag.

  1. Versicherungsschutz und Kausalität: Die Berufungsinstanz hatte die Notwendigkeit festgestellt, dass die Recurente die Kausalität zwischen dem Erdrutsch und der behaupteten Beschädigung der Immobilie nachweisen musste. Die Recurente konnte jedoch keinen hinreichenden Beweis erbringen, dass der Schaden durch den Erdrutsch verursacht wurde und nicht durch andere Umstände, wie insbesondere die fragliche schlechte Platzierung der Stützmauer.

  2. Auslegung des Versicherungsvertrags: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig vorgaben, dass der Versicherungsschutz insbesondere nur für das Gebäude an einem bestimmten Standort und nicht für andere Immobilien galt. Die Recurente argumentierte, dass ein gewisser Versicherungsschutz auch für andere Gebäude bestehen sollte, doch die präzise Auslegung der Vertragsbedingungen schloss dies aus.

  3. Betriebsunterbrechung: Die Recurente mühte sich auch um die Abdeckung von Produktionsverlusten. Das Gericht stellte fest, dass sie nicht die erforderlichen Informationen oder Beweise vorgelegt hatte, um ihre Ansprüche auf Entschädigung für Betriebsunterbrechungen zu untermauern. Aufgrund dieser unzureichenden Darstellungen wurde auch dieser Anspruch abgelehnt.

Das Bundesgericht wies den Rekurs der Recurente folglich zurück und auferlegte die Kosten des Verfahrens ihrer Last. Es gab keinen Anlass für die Vergabe von Prozesskosten an die Intimierte, da diese nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde.