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Zusammenfassung des Urteils 6B_1067/2023 des Bundesgerichts vom 2. April 2025
Sachverhalt:
A.__ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 15. September 2021 wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Geldstrafe. Zudem wurde er verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung von 224.000 Fr. zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 19. April 2023 die Schuldsprüche und senkte die Geldstrafe auf 150.000 Fr., während es die Freiheitsstrafe auf 30 Monate bestätigte.
A._ hatte zwischen 2014 und 2018 eine Halle an C._ vermietet, wo diese eine illegale Indoor-Hanfanlage betrieb. A._ war sich über die Aktivitäten von C._ im Klaren und erhielt als Gegenleistung für die Unterstützung von C.__ monatliche Zahlungen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Beweisverwertbarkeit: A._ argumentierte, seine Aussagen seien aufgrund einer informellen Befragung durch die Polizei unverwertbar, da er nicht auf Art. 158 StPO hingewiesen worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Polizei ihn zunächst als Vertreter der B._ AG und nicht als Beschuldigten befragt hatte. Erst ab dem 30. April 2018 bestand ein konkreter Tatverdacht, wodurch die Frage der Verwertbarkeit unbegründet war.
Notwendige Verteidigung: A.__ wandte ein, dass er ohne Verteidigung befragt wurde, was einen Verstoß gegen die notwendigen Verteidigungsrechte darstelle. Das Obergericht stellte fest, dass während der Einvernahme ein Pflichtverteidiger nachgeholt wurde, als ein Deliktsbetrag im Raum stand, und dass die Befragung rechtmäßig unterbrochen wurde, um eine Verteidigung sicherzustellen.
Konfrontationsanspruch: A._ rügte die Verletzung seines Konfrontationsrechts, weil er keine Gelegenheit hatte, die Aussage von C._ anzufechten. Das Bundesgericht erkannte, dass C.__ sich geweigert hatte, Aussagen zu machen, was die Möglichkeit einer wirksamen Konfrontation ausschloss. Die Vorinstanz hatte dies nicht ausreichend berücksichtigt, was zur Aufhebung des Urteils führte.
Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und A.__ erhielt eine Entschädigung von 3.000 Fr. für das bundesgerichtliche Verfahren.
Schlussfolgerung: A.__ konnte nicht effektiv verteidigt werden, und es gab wesentliche Mängel im Verfahren, insbesondere hinsichtlich des Konfrontationsrechts, was zur Rückweisung der Sache führte.