Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.__, eine 1965 geborene Frau, arbeitete als Küchenhilfe, bis sie am 1. April 2019 durch einen Unfall eine teilweise Lähmung und weitere gesundheitliche Probleme erlitt. Sie beantragte am 8. Dezember 2019 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) aufgrund ihrer Einschränkungen, darunter Mobilitäts- und Sensibilitätsprobleme sowie starke Müdigkeit. Ein Gutachten stellte fest, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, jedoch in angepasster Arbeit zu 100 % fähig sei, mit einer 30 %igen verminderten Leistung.
Die IV lehnte jedoch am 12. Februar 2021 den Antrag ab, da der Grad der Invalidität unter 40 % lag. A._ erhielt von ihrer Unfallversicherung eine Rente aufgrund eines 19 %igen Invaliditätsgrads ab 1. Juli 2021. Am 18. Oktober 2021 reichte A._ einen neuen Antrag ein, unterstützt durch verschiedene ärztliche Berichte, die eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands suggerierten. Die IV wies den neuen Antrag mit der Begründung zurück, dass keine signifikanten Änderungen in ihrem Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung vorlägen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit des Urteils des Kantonsgerichts, das die Rückweisung der IV-Entscheidung bestätigte. Es stellte fest, dass A.__ darlegen musste, dass sich ihre Invalidität seit der letzten Entscheidung verändert hatte, um eine neue Prüfung ihres Antrags zu rechtfertigen. Die Überprüfung der Fakten erfolgt im Rahmen einer strengen, auf Willkür beschränkten Betrachtungsweise.
Das Gericht entschied, dass die vorgelegten Beweise und Berichte, die nach dem 21. Februar 2022 eingereicht wurden, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie nicht im relevanten Zeitraum lagen. Es führte aus, dass die von A.__ vorgebrachten gesundheitlichen Veränderungen, selbst wenn sie nachträglich gültig gewesen wären, nicht die Voraussetzungen einer relevanten Änderung in den Bewertungen erfüllten, die bereits in früheren medizinischen Gutachten behandelt worden waren.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die kantonale Instanz nicht in Willkür verfallen war, indem sie den neuen Antrag abgelehnt hatte. Der Rückweisungsbescheid wurde bestätigt, und die Kosten des Verfahrens wurden A.__ auferlegt, allerdings wurde ihr auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt, da sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte.
Ergebnis: