Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_323/2023 vom 2. April 2025

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Zusammenfassung des Urteils 6B_323/2023 des Bundesgerichts

Sachverhalt: A._ wurde beschuldigt, am 18. Januar 2021 in einem Supermarkt in Zürich keine Gesichtsmaske getragen zu haben, was gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage verstößt. Er erhielt einen Strafbefehl mit einer Busse von 100 CHF. Nach Einsprache wurde die Busse auf 150 CHF erhöht, später vom Obergericht jedoch auf 100 CHF gesenkt. A._ legte Beschwerde ein, um freigesprochen zu werden oder die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsmittel und Eingriffsgrundlagen: - Das Bundesgericht wies die Anträge von A.__ in Bezug auf die Anwendung der Maskentragepflicht und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ab. Die vorgebrachten Argumente seien nicht ausreichend und die geltenden Gesetze seien nicht verletzt worden.

  1. Geltungsdauer der Verordnung:
  2. A.__ argumentierte, dass die aCovid-19-Verordnung unbefristet erlassen wurde und deshalb keine Grundlage für die Strafverfolgung biete. Das Gericht stellte fest, dass die Verordnung gültig war, solange die besondere Lage nach dem Epidemiengesetz bestand.

  3. Besonderheit der Lage und Gesundheitsgefährdung:

  4. A.__ behauptete, dass es in der Schweiz keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gegeben habe. Das Gericht wies darauf hin, dass das Vorliegen einer besonderen Lage gemäß den geltenden Gesetzen für die Maskentragepflicht gegeben war.

  5. Legalitätsprinzip und Verhältnismäßigkeit:

  6. Es wurde erörtert, ob die gesetzlichen Grundlagen für das Verbot des Nichttragens einer Gesichtsmaske ausreichend waren. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Legalitätsprinzip nicht verletzt wurde und die Maßnahmen verhältnismäßig zur Bekämpfung der Gesundheitsgefahr waren.

  7. Sonstige Rügen:

  8. Der Beschwerdeführer konnte die Vorwürfe des fehlenden rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Begründung nicht stichhaltig belegen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass alle wesentlichen Argumente ausreichend geprüft und behandelt worden waren.

Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 3.000 CHF wurden ihm auferlegt, und sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.