Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_723/2024 vom 11. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_723/2024 vom 11. April 2025

Sachverhalt: Die B._ AG ist Eigentümerin eines Grundstücks in Zürich, auf dem ein Spital umgebaut und erweitert wird. Die A._ AG wurde als Totalunternehmerin beauftragt. Beide Unternehmen befinden sich in der Nachlassstundung. Die A._ AG beantragte die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von CHF 45'021'209.72 zuzüglich Zinsen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich entzog der A._ AG jedoch einen Teil des beantragten Pfandrechts in Höhe von CHF 20 Millionen, da dies einen Rückforderungsanspruch aus Erfüllungsgarantien betreffe, der nicht pfandberechtigt sei. Die A.__ AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: 1. Der Entscheid des Handelsgerichts ist ein Endentscheid, da es um eine Zivilsache mit vermögensrechtlicher Natur geht und die Beschwerdeführerin in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Auf die Beschwerde wurde eingetreten.

  1. Die Vorinstanz urteilte, dass nur Pfandrechte für Forderungen gelten, die aus tatsächlich erbrachten Bauleistungen resultieren. Der Rückforderungsanspruch der A.__ AG aus der Erfüllungsgarantie wurde als nicht pfandberechtigt angesehen, da dieser nicht direkt auf eine pfandberechtigte Leistung des Unternehmers beruht.

  2. Die A.__ AG rügte, dass das Handelsgericht willkürlich entschied und die Rechtslage in Bezug auf die Pfandberechtigung als klar deklarierte, obwohl sie unsicher sei.

  3. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz berechtigt zu dem Ergebnis kam, dass die rechtliche Klarheit nicht vorlag, und auch die Blickweise auf die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs bei der Garantieabrufung wies.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A._ AG ab und bestätigte die Vorinstanzentscheidung. Die Gerichtskosten wurden der A._ AG auferlegt und eine neue Frist von sechs Monaten für die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gesetzt.