Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht hat am 16. April 2025 im Fall 6B_60/2025 eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen einen Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Aargau entschieden.
Sachverhalt: Der Beschwerdegegner A._ wurde am 27. Juli 2023 vom Bezirksgericht Lenzburg wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. A._ legte Berufung ein, während die Staatsanwaltschaft und das Opfer B.__ auf ein Rechtsmittel verzichteten. Das Obergericht hob am 23. Dezember 2024 das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurück, ohne den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Oberstaatsanwaltschaft rügte diesen Beschluss als rechtswidrig.
Erwägungen: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es den Rückweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung der Parteien erlassen hat. Dies führte zur Aufhebung des Beschlusses.
Das Obergericht hatte die Auffassung vertreten, dass dem erstinstanzlichen Gericht ein schwerwiegender Verfahrensmangel unterlaufen sei, da es B._ nicht befragt hatte. Das Bundesgericht widersprach dieser Ansicht und stellte fest, dass eine frühere Einvernahme von B._ vorlag und dass die erste Instanz daher keinen wesentlichen Mangel begangen hatte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Rückweisung nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des Verfahrens gerechtfertigt ist. Da diese nicht vorlagen, war der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts rechtswidrig.
Zudem wurde festgestellt, dass die Oberstaatsanwaltschaft aufgrund wiederholter Rechtsverweigerungen des Obergerichts in ähnlichen Fällen auch ohne das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zur Beschwerde berechtigt war.
Entscheid: Das Bundesgericht hob den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück. Die Gerichtskosten wurden dem Kanton Aargau auferlegt.