Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_364/2024 vom 26. Februar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

In dem vorliegenden Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_364/2024, 4A_366/2024) vom 26. Februar 2025 ging es um einen arbeitsrechtlichen Streit zwischen der A._ AG (Beklagte) und B._ (Kläger), einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten.

Sachverhalt:

B._ war vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2020 als Salary Partner bei der A._ AG angestellt. Im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses forderte er nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Gesamtsumme von Fr. 627'446.25 (zugleich mit Zinsen), welche sich aus höheren leistungsorientierten Bonusvergütungen (LOB), Akquisitionsprämien und Spesen zusammensetzte. Die Beklagte wies die Forderung weitgehend zurück, bestätigte jedoch einen Teilbetrag von Fr. 31'808.45.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, stellte aber fest, dass die Beklagte einen Teilbetrag anerkannt hatte. B.__ legte Berufung ein, und das Obergericht des Kantons Zürich schloss sich teilweise dem Arbeitsgericht an, indem es die Beklagte verurteilte, Fr. 19'300.63 zu zahlen. Es wies die restlichen Ansprüche des Klägers ab. Das Obergericht wies zudem die von der Beklagten geltend gemachten Noven nicht zu, die sich auf angebliche berufliche Pflichtverletzungen des Klägers stützten.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerden der Parteien, da sie sich auf den gleichen Sachverhalt bezogen. Es stellte klar, dass es nicht an die Argumente der Vorinstanz gebunden war und wie folgt entschied:

  1. Der Kläger beanspruchte, die LOB-Vergütung sei kein Bonus, sondern Teil des Lohnes.

  2. Das Gericht stellte fest, dass die LOB-Vergütung aufgrund ihrer vertraglichen Regelung als unechte Gratifikation eingestuft werden kann, was bedeutet, dass sie teilweise im Ermessen der Beklagten liegt. Dies wurde durch die Möglichkeit untermauert, den Bonus über einen Multiplier zu reduzieren.

  3. Bezüglich der von der Beklagten in späteren Verfahren geltend gemachten Noven wurde entschieden, dass das Obergericht diese nicht zulassen konnte, da die Beklagte zuvor nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass sie die Informationen zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht hätte vorbringen können.

  4. Das Gericht war der Ansicht, dass es treuwidrig wäre, den Bonus vollständig entfallen zu lassen, da der Kläger auf eine gewisse Vergütung einen rechtlichen Anspruch hatte, zumindest den festgelegten Minimalbonus.

  5. Beide Beschwerden wurden letztlich abgewiesen, wobei die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt wurden: Der Kläger musste der Beklagten eine Entschädigung für das Verfahren zahlen.

Insgesamt vertraten die Richter die Ansicht, dass eine fundierte und transparente Regelung zur Vergütung und zur Anwendung von Bonusmechanismen notwendig sei, um ungerechtfertigte Komplikationen und Missverständnisse zu vermeiden.