Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_588/2024 vom 27. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (4A_588/2024) handelt von einer Beschwerde der A.__ AG gegen das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) bezüglich der Eintragung einer Bildmarke im Schweizerischen Markenregister.

Sachverhalt:

Die A._ AG beantragte am 19. November 2019 die Eintragung einer Bildmarke, die eine wiederholte Anordnung stilisierter Kornblumen als Muster darstellt, für verschiedene Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25. Nach einer Vorprüfung wies das IGE den Antrag für die meisten beantragten Waren zurück und genehmigte nur bestimmte Waren in den Klassen 14, 16 und 18, da das eingereichte Muster für viele der angeforderten Waren als Gemeingut angesehen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der A._ AG gegen diese Entscheidung am 30. September 2024 ab.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, da die A.__ AG bei der Vorinstanz unterlegen ist und das angefochtene Urteil einen Endentscheid darstellt.

  2. Unterscheidungskraft der Marke: Das Bundesgericht prüfte die Unterscheidungskraft des Musters. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Muster keine originäre Unterscheidungskraft entfalte, da es lediglich als dekorative Oberflächengestaltung wahrgenommen werde und häufige Muster in den relevanten Warenklassen nicht unterscheiden könnten.

  3. Argumente der Beschwerdeführerin: Die A.__ AG argumentierte, dass das nun eingereichte Muster unterscheidungskräftiger sei als eine alleinstehende Blume und verneinte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Muster nur als dekorativ zu betrachten sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Mehrzahl der stilisierten Blumen in dem Muster im Gesamteindruck wenig markant sei und die evidenten Merkmale der Blumen im Hintergrund zurücktraten.

  4. Gleichbehandlungsanspruch und Vertrauensschutz: Die A.__ AG berief sich auch auf frühere Markeneintragungen, doch das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da die vorgebrachten Marken entweder älteren Datums seien oder sich nicht auf die gleichen Waren beziehen.

  5. Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der A.__ AG die Gerichtskosten.

Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass das beantragte Muster nicht als Marke eingetragen werden kann, da es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt und lediglich als dekoratives Element in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise verstanden wird.