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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025:
Sachverhalt: A.__ wurde beschuldigt, zwischen April und August 2021 Arbeitslosenentschädigung beantragt zu haben, während sie in den entsprechenden Formularen nur zwei ihrer drei Arbeitgeber angab. Aufgrund dieser falschen Angaben erhielt sie unrechtmäßig insgesamt CHF 8'996.25 von der Arbeitslosenkasse. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte sie am 16. Mai 2023 wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an. Ihre Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 16. April 2024 abgewiesen.
A.__ wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde ans Bundesgericht und forderte, vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen zu werden. Sie argumentierte, dass ihr kein Vorsatz hinsichtlich der Täuschung vorgelegen habe und beantragte in der Eventualität eine mildere Strafe.
Erwägungen: 1. Schuldfrage: Das Bundesgericht bestätigte die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. A.__ hatte durch die unvollständige Angabe ihrer Arbeitgeber aktiv getäuscht. Bei der Überprüfung der Angaben war es der Arbeitslosenkasse nicht zumutbar, tiefere Nachforschungen anzustellen. Die Täuschung wurde als arglistig eingestuft, was die Voraussetzungen für einen Betrug nach Art. 146 StGB erfüllt. Ihre Argumentation, keine bewusste Täuschung vorgenommen zu haben, wies das Bundesgericht zurück, da sie bereits seit 2019 Arbeitslosengelder bezog und somit mit dem Verfahren vertraut war.
Landesverweisung: A._ wandte sich gegen die auferlegte Landesverweisung und argumentierte, dies würde einen schweren persönlichen Härtefall darstellen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine verpflichtende Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt seien. Die Vorinstanz hatte die soziale Integration von A._ als mäßig eingestuft, da ihre engsten Angehörigen in der Dominikanischen Republik lebten und sie kaum nennenswerte familiäre Bindungen in der Schweiz hatte. Das Bundesgericht erkannte, dass ihre Rückkehr in die Heimat unter den gegebenen Umständen nicht als unzumutbar einzustufen sei.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die rechtliche Grundlage für die Verurteilung sowie die Landesverweisung. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.
Entscheidungsinhalt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Gerichtskosten von CHF 3'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.