Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_513/2024 vom 15. April 2025:

Sachverhalt: Die 1966 geborene A._, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, meldete sich im März 2020 aufgrund von Depressionen und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Stadt stellte fest, dass sie keine relevanten Einschränkungen hat, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden, und schätzte ihren Invaliditätsgrad auf 1 %. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diese Entscheidung. A._ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte eine Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts.

Erwägungen: 1. Rechtsgrundlagen und Prüfungsumfang: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsanwendung und die vom Sozialversicherungsgericht festgestellten Tatsachen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad und die Arbeitsfähigkeit auf Basis eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS richtig ermittelt hatte.

  1. Gutachten und Beweiskraft: Das Gericht betonte, dass externe Gutachten den vollen Beweiswert haben, solange keine Anzeichen für deren Unzuverlässigkeit vorliegen. Im vorliegenden Fall bestätigte das MEDAS-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kinderärztin voll arbeitsfähig sei.

  2. Symptome und psychosoziale Faktoren: A.__ wies auf verschiedene Symptome hin, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, wie Müdigkeit und Erschöpfung. Das Gericht stellte fest, dass keine objektiven Hinweise auf relevante kognitive oder somatische Einschränkungen bestanden. Die Gutachter hatten auch psychosoziale Belastungsfaktoren in Betracht gezogen, ohne die aktuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin als restriktiv anzusehen.

  3. Adipositas: In Bezug auf die Akzeptanz der Adipositas als invalidisierenden Faktor stellte das Gericht fest, dass die vorliegenden medizinischen Gutachten hinreichend belegen, dass A.__ trotz ihrer Adipositas aktiv und arbeitsfähig bleibt. Es wird auf eine neue Rechtsprechung verwiesen, die auch die Adipositas als möglichen Invaliditätsgrund anerkennt, jedoch in diesem Fall aufgrund der Gesamtumstände keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte.

Entscheid: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, und es keine Notwendigkeit für zusätzliche Abklärungen gebe.