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Sachverhalt:
Das Bundesgericht entschied über einen Rechtsstreit zwischen vier Recouranten (A._, B._, C.B._ und D._) und der Gemeinde Corsier sowie dem Département du territoire des Kantons Genève bezüglich einer Baugenehmigung.
Im Januar 2019 erhielt die Gesellschaft E.__ SA die Genehmigung für den Bau eines Wohnprojekts auf der Parzelle 5'315 in Corsier, jedoch mit der Bedingung, eine Straßenservitude einzurichten. Diese Bedingung war im entsprechenden Vorbescheid der Gemeinde erwähnt, aber nicht als bindende Voraussetzung in die offizielle Genehmigung aufgenommen worden.
Im Dezember 2021 beantragte E.__ SA die Genehmigung für Änderungen am Projekt, die die Eröffnung eines Fahrzeugportals und Änderungen am Parkplatz betrafen. Die Gemeinde erteilte ein negatives Gutachten, da die geforderte Servitude die geplanten Änderungen behindern würde. Dennoch erteilte das Département im August 2022 die Genehmigung, die von der Gemeinde angefochten wurde.
Der erste Instanzurteil des Tribunal administratif de première instance wurde im Mai 2023 zugunsten des Départements gefällt, jedoch hob die Chambre administrative der Cour de justice im Februar 2024 dieses Urteil auf, mit der Begründung, die Servitude sei eine bindende Bedingung aus der ursprünglichen Genehmigung.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Rechtsmittelzuständigkeit: Das Gericht stellte fest, dass der Rekurs zulässig war, da er sich gegen ein endgültiges Urteil der kantonalen Instanz richtete.
Beurteilung der Entscheidung: Das Gericht kritisierte die Auslegung der Cour de justice, wonach die Servitude als verbindlich betrachtet wurde. Die ursprüngliche Genehmigung stellte klar, dass die Servitude nur informativ aufgeführt war und keine rechtlich bindende Voraussetzung darstellte. Das Gericht schloss, dass die Formulierung des Vorbehands im „Nota Bene“ eine rein informative Charakter hatte und nicht als bedingende Last interpretiert werden konnte.
Entscheidung: Das Bundesgericht annullierte das Urteil der kantonalen Instanz, bestätigte die Baugenehmigung vom August 2022 und stellte fest, dass keine verbindliche Servitude im Sinne der ursprünglichen Genehmigung existierte. Die Gemeinde Corsier wurde von den Gerichtskosten befreit und musste eine Entschädigung an die Recouranten zahlen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Auflage zur Errichtung einer Servitude nicht rechtlich bindend war, was den Recouranten das rechtliche Geleit zur Durchführung ihrer Bauvorhaben ermöglichte.