Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_686/2023 vom 28. April 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (9C_686/2023) behandelt die Steuerangelegenheiten der Ehegatten A.A. und B.A. für die Steuerperiode 2016 im Kontext einer interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen Wallis und Zug.

Sachverhalt

Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis hatte festgestellt, dass der steuerliche Wohnsitz der Ehegatten in der Gemeinde U. im Wallis lag, was zu einer Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Jahre 2016 führte. Die Ehegatten fochten diese Feststellung an, und nach Ablehnung ihrer Einsprüche durch die Steuerverwaltung des Kantons Wallis sowie die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, reichten sie beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragten, die Aufhebung des Urteils der Steuerrekurskommission sowie die Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Erwägungen
  1. Prozessuales: Das Bundesgericht stellte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde fest und erkannte, dass die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis über die Steuerperiode 2016 entschieden hatte, was zu einer Berechtigung der Beschwerdeführer führte. Die Frage der Veranlagung durch den Kanton Zug konnte jedoch nicht abschließend behandelt werden.

  2. Direkte Bundessteuer: Es wurde entschieden, dass die Kantonale Steuerverwaltung Wallis nicht befugt war, über die direkte Bundessteuer zu entscheiden, da die Zuständigkeit bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) liegt. Da dies nicht ausreichend berücksichtigt wurde, war der Einspracheentscheid zumindest in Bezug auf die direkte Bundessteuer nichtig.

  3. Kantons- und Gemeindesteuern: Die Steuerrekurskommission hatte ebenfalls in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern nicht die notwendigen materiellen Überprüfungen vorgenommen. Auch hier war die Entscheidung unschlüssig bezüglich des Hauptsteuerdomizils der Ehegatten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die von der Steuerrekurskommission getroffene Entscheidung in beiden Fällen auf die Annahme des Wohnsitzes basierte, die nicht durch die gesetzlichen Vorgaben gestützt wurde.

Urteil

Das Bundesgericht hob die Entscheidungen der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis auf, sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2016, und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die ESTV sowie das kantonale Gericht zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kanton Wallis auferlegt.

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuern nicht korrekt bewertet wurden, und dass die Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen Wallis und Zug beseitigt werden muss.