Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_155/2024 vom 3. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_155/2024 vom 3. April 2025

Sachverhalt: A._ (Rekursführer) hat gegen B._ (Beklagter) eine Forderung über zwei Summen, 140'000 CHF und 500'000 EUR, geltend gemacht, die in zwei Dokumenten mit der Bezeichnung „Schuldanerkenntnis“ festgehalten sind, die B._ am 19. September 2017 unterzeichnet hat. A._ behauptet, diese Summen seien ihm als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. B._ hingegen bestreitete die Schulden und argumentierte, dass es sich um simulierte Verträge handele, die nur zur rechtlichen Absicherung der Überweisungen an die Bank erstellt worden seien. Der Streit zwischen den Parteien wurde durch eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, auf die B._ mit einem Oppositionsverfahren reagierte.

B._ beantragte die Aufhebung der Zwangsvollstreckung, was durch das Gericht in erster Instanz und später durch die Zivilkammer des Genfer Obergerichts teilweise angenommen wurde: Die Forderung über 500'000 EUR wurde für nicht existent erklärt, während die Forderung über 140'000 CHF als gültig anerkannt wurde. Daraufhin legte A._ beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rekurses und stellte fest, dass sämtliche formellen Bedingungen erfüllt waren. In der Sache selbst beurteilte das Gericht insbesondere die Frage des simulierten Vertrags. Es stellte fest, dass B.__ nachweisen konnte, dass das Verhältnis zwischen den Parteien nicht auf einem Darlehensvertrag beruhte, sondern dass die dokumentierten Schulden nur zur rechtlichen Durchsetzung bei den Banken erstellt worden waren. Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussagen beider Parteien, dass die Überweisungen nicht der Finanzierung eines Darlehens, sondern einem Managementvertrag gleichkamen.

A._ konnte nicht belegen, dass die Verträge gültig waren, da er die hypothetische Rendite seines Vermögens im Falle einer ordnungsgemäßen Investition nicht nachweisen konnte. Weiterhin wurde entschieden, dass das Verschulden B.__s im Falle einer fehlerhaften Verwaltung durch die Vorlage der notwendigen Nachweise bei A.__s Klage nicht gegeben ist. A.__s Argumente gegen die Qualifizierung von B._ als Darlehensnehmer wurden als nicht stichhaltig erachtet.

Insgesamt wies das Bundesgericht den Rekurs von A._ zurück und bestätigte die Entscheidung des Genfer Obergerichts, das die Zwangsvollstreckung über die 500'000 EUR aufgehoben hatte. A._ wurde zudem zur Übernahme der Gerichtskosten und zur Zahlung eines Beitrags an die Kosten von B.__ verurteilt.

Ergebnisse: 1. Der Rekurs wurde abgewiesen. 2. A._ muss die Gerichtskosten tragen. 3. A._ hat B.__ eine Entschädigung für die Kosten des Verfahrens zu zahlen.