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Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Urteil des Bundesgerichts 7B_102/2023, das am 7. April 2025 erlassen wurde. Der Beschwerdeführer A._, ein pensionierter Arzt, wurde ursprünglich vom Bezirksgericht für mehrere Straftaten, darunter schwerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsregeln, Hausfriedensbruch und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, verurteilt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu 40 CHF verurteilt, die jedoch von der Berufungsinstanz in eine Freiheitsstrafe von 200 Tagen umgewandelt wurde. A._ legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein, die mehrere Vorwürfe beinhaltete, darunter Verletzung seines Rechts auf Gehör und eine unangemessene Beweiswürdigung durch die unteren Instanzen.
Die Vorwürfe umreißen eine Reihe von Vorfällen, darunter das absichtliche Gefährden von Reitern und deren Pferden durch riskantes Fahrverhalten, sowie das Verhindern des Zugangs von Pferden zu Wasser und Futter durch das Schließen von Toren. Zusätzlich wurde er für das Schießen auf Pferde mit einer Luftgewehr verurteilt. A.__ bestritt die Vorwürfe und forderte seine vollständige Freisprechung oder zumindest eine mildere Strafe.
Erwägungen:
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Berufung zulässig war, jedoch in allen von A.__ angeführten Punkten abgewiesen wurde.
Recht auf Gehör: Es wurde entschieden, dass die vorherigen Instanzen seine Aussagen und das Umfeld angemessen gewürdigt hatten. Das Gericht hielt fest, dass es keine Verletzung seines Rechts auf Gehör gegeben hatte, da die Beweise und die Argumente, die in den vorherigen Verhandlungen angeführt wurden, umfassend geprüft wurden.
Beweisanträge: A.__ beanstandete die Ablehnung bestimmter Beweisanträge durch die Vorinstanzen. Das Gericht entschied, dass die Ablehnungen gerechtfertigt waren, da die angesprochenen Beweise als irrelevant oder nicht entscheidend für die Sachverhaltswürdigung erachtet wurden.
Maxime der Anklage: Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass von den Anklagepunkten abgewichen wurde, jedoch stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanzen innerhalb der Grenzen der Anklage blieben und lediglich einige detailorientierte Ergänzungen anführten, die nicht das wesentliche Element der Anklage veränderten.
Beweiswürdigung: Das Gericht wies die Behauptungen des Beschwerdeführers über eine fehlerhafte Beweiswürdigung zurück und hielt fest, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Vorfälle sowohl durch Tatsachen als auch durch Zeugenaussagen gut unterstützt waren.
Strafe und Rechtsfolgen: Zum Thema der Strafe stellte das Gericht fest, dass die verhängte Freiheitsstrafe gerechtfertigt war, weil die Schwere der Taten, das Fehlen von Reue und die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung in der Beurteilung berücksichtigt wurden. Ein Sprechungsverfahren wurde in der Beurteilung zu einer möglichen Bewährungsstrafe als negativ erachtet.
Das Bundesgericht entschied entsprechend, dass der Beschwerdeführer alle vorgebrachten Argumente und Einsprüche nicht genügend untermauert hatte, und bestätigte die frühere Entscheidung zur Verurteilung und der Strafe, wodurch die Berufung abgewiesen wurde.