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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 7B_988/2024 über einen Rekurs entscheidend, der gegen einen Beschluss der Einzelrichterin der Strafkammer des Kantons Wallis gerichtet war, welcher eine Rekusation der drei Oberstaatsanwälte (Burkhalter, Elsig und Arnold) aufgrund von Befangenheit abgelehnt hat. Der Rekurs wurde von A.__ eingereicht, dessen Verfahren wegen Betrugs und anderer Anklagen im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung (MPG-1) lief.
Sachverhalt: Im Verlauf des Verfahrens kam es zu internen Diskussionen und Maßnahmen innerhalb der Walliser Staatsanwaltschaft, insbesondere betreffend der Anklageerhebung gegen B._. Die zuständige Staatsanwältin D._ war temporär nach einer Arbeitsunfähigkeit zurückgekehrt, und es gab Vorgaben zur zügigen Bearbeitung des Falles aufgrund einer drohenden Verjährung.
Die Generale Staatsanwältin, die sich ebenfalls in einem möglichen Konflikt befand, wurde für befangen erklärt, was zu ihrer Rekusation führte. A.__ beantragte dann die Rekusation der drei Oberstaatsanwälte, was jedoch zunächst abgelehnt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verfahren zur Rekusation korrekt geurteilt wurde. Es betonte, dass die drei Oberstaatsanwälte nicht mehr für das Verfahren zuständig waren, nachdem D.__ abgezogen wurde und ein extraordinärer Staatsanwalt eingesetzt wurde. Das Gericht analysierte die möglichen Anzeichen für eine Befangenheit und schloss, dass die bloße Hierarchie und eventuelle Anweisungen von der Generale Staatsanwältin nicht automatisch zu einer Voreingenommenheit der Oberstaatsanwälte führten.
Es wurde festgestellt, dass die angeführten Umstände und die vom Oberstaatsanwalt getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um eine objektive Voreingenommenheit oder einen Einfluss auf die Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit in diesem Verfahren nachzuweisen.
Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Rekusation abzulehnen, und wies den Rekurs ab. A.__ muss die Gerichtskosten tragen.