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Das Bundesgericht hat am 14. April 2025 in der Sache von A._ ein Urteil gefällt, das sich mit dem Antrag auf Familiennachzug für zwei Pflegekinder, D.E._ und D.F._, befasst. A._, eine eritreische Flüchtlingsfrau, hatte in der Schweiz Asyl erhalten und war dort wohnhaft. Nach dem Tod der Großmutter der beiden Kinder, die zuvor in Äthiopien gelebt hatten, beantragte A.__ deren Nachzug zu sich in die Schweiz.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies den Antrag zunächst ab; A._ erhob Rekurs, der ebenfalls abgelehnt wurde. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab. A._ argumentierte vor dem Bundesgericht, dass die Behörde die rechtlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf den Familiennachzug, nicht ordnungsgemäß angewendet habe, und beantragte die Erteilung von Einreisebewilligungen für die Kinder.
Das Bundesgericht stellte fest, dass aufgrund des gefestigten Aufenthaltsrechts von A._ ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug gemäß Art. 8 EMRK bestehen könnte. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass A._ keine über das Übliche hinausgehende Abhängigkeit zu den Kindern nachweisbar gemacht hatte, da diese bis zum Tod ihrer Großmutter in deren Obhut waren. Die Vorinstanz hatte zudem bei der Prüfung berücksichtigt, dass die Kinder bereits das Jugendalter erreicht hatten und in ihrem Herkunftsland lebten, was das Anerkennung des Abhängigkeitsverhältnisses komplizierte.
Letztlich entschied das Bundesgericht, dass das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Zuwanderung das private Interesse der Beschwerdeführerin am Nachzug ihrer Pflegekinder überwiegt. Das Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Gerichtskosten.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass unter den dargestellten Umständen kein Anspruch auf Familiennachzug besteht und bestätigte die Vorinstanzentscheidungen.