Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_540/2024 vom 30. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_540/2024 vom 30. April 2025

Sachverhalt: A._, geb. 1977, britische Staatsangehörige, und B._, geb. 1984, tunesische Staatsangehörigkeit, haben 2010 geheiratet und einen Sohn, C.__, geboren 2011. Seit Ende April 2019 leben sie getrennt. Im Dezember 2019 beantragte die Ehefrau Maßnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, während der Ehemann eine Trennung des Vermögens anstrebte. Im Jahr 2021 wurde die Trennung vom Gericht festgestellt, und der Ehemann beantragte im Februar 2022 die Scheidung.

Im Urteil vom 28. August 2023 wurde A.__ aufgefordert, einen Betrag von 2'864 CHF für die Liquidation des ehelichen Vermögens zu zahlen und die Rentenansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu teilen. Die Berufung des Ehemanns führte dazu, dass das Urteil am 20. Juni 2024 revidiert wurde, wobei die Forderung auf 14'160 CHF und die zu teilenden Vorsorgeansprüche auf 89'329 CHF festgelegt wurden.

A.__ erhob am 22. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht und legte dar, dass die Anordnung zur Zahlung von 1'543.15 CHF für die Liquidation des ehelichen Vermögens nicht gerechtfertigt sei.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerde formell und inhaltlich berechtigt war. Es erörterte, dass die anrufbare Entscheidung eine Endentscheidung war und alle relevanten Verfahren vor Einreichung der Beschwerde ausgeschöpft waren. In Bezug auf die Liquidation des ehelichen Vermögens wies das Gericht den Vorwurf der Willkür zurück, da A.__ viele ihrer Beschwerdepunkte nicht ausreichend in der vorherigen Instanz geltend gemacht hatte. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Behauptung über das Vorhandensein einer weiteren Versicherung nicht rechtzeitig eingebracht wurde, was das Prinzip des Erschöpfens der Instanzen verletzte.

Das Gericht erkannte, dass die Probleme im Zusammenhang mit den Rentenansprüchen und die Liquidation des gemeinsamen Vermögens die Hauptthemen der Klage bildeten. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz bezüglich der Rentenansprüche, wies jedoch auf eine Unklarheit in der Berechnung der gesamten Vorsorgeansprüche hin und ordnete an, die Unterlagen zur Klärung des Betrags der vor der Ehe vorhandenen Vorsorgeansprüche zu überprüfen.

Letztlich wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen, das angefochtene Urteil bezüglich der zu teilenden Vorsorgeansprüche annulliert und die Sache zur weiteren Untersuchung zurück an die Vorinstanz verwiesen. Die Gerichtskosten wurden anteilig auf die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner verteilt, wobei die Unterstützung bei Gerichtskosten an beide Parteien genehmigt wurde.