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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_410/2023
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__, Miteigentümer einer Liegenschaft in der Ferienhaussiedlung Melchsee-Frutt, hat gegen das Strassen- und Parkplatzreglement der Korporation - Alpgenossenschaft Kerns vom 7. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Das Reglement regelt die Benutzung und Gebühren für die Strasse "Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen". Es umfasst Bestimmungen zur Eröffnung, Schliessung der Strasse, zur Schneeräumung und zu den Gebühren, die für das Parken und für die Weiterfahrt ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt erhoben werden. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden genehmigte das Reglement mit einigen Vorbehalten.
A.__ beanstandet insbesondere die eingeführten Gebühren als unzulässig und wehrt sich gegen die Verständlichkeit des Reglements sowie die These, dass die Gebühren die Benützung öffentlicher Strassen betreffen.
Erwägungen: 1. Erlasscharakter: Das Bundesgericht prüft, ob es sich bei dem angefochtenen Reglement um einen kantonalen oder kommunalen Erlass handelt. Es wird festgestellt, dass das Reglement rechtsetzenden Charakter hat und somit der abstrakten Normenkontrolle unterzogen werden kann.
Öffentlichkeit der Strasse: Es wird erörtert, ob die Strasse als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 82 Abs. 3 BV zu betrachten ist, die eine Gebührenerhebung ausschliessen würde. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Strasse ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt nicht mehr als öffentliche Strasse gilt, da sie nur bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und die Benutzung aufgrund von Umwelt- und Sicherheitsaspekten eingeschränkt ist. Daher sind die erhobenen Gebühren zulässig.
Art der Gebühren: Die Gebühren werden in Verwaltungs-, Benutzungs- und Kanzleigebühren unterteilt. Das Gericht betrachtet die Regelungen als rechtmässig und sieht keine Verletzung des Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzips.
Forderungen des Beschwerdeführers: Die Beschwerden bezüglich der Verständlichkeit des Reglements sowie der Gleichbehandlung von Gebührenschuldnern und spezifischen Regelungen werden zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die beanstandeten Bestimmungen im Kontext des Gesamtreglements hinreichend klar und nachvollziehbar sind.
Willkür und Gleichbehandlung: Das Bundesgericht bewertet die Vorwürfe des Beschwerdeführers als unbegründet und sieht die Regelungen als verhältnismässig und sachgerecht.
Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.