Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_16/2025 vom 24. April 2025

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025

Sachverhalt:

A._, geboren 1975, meldete sich im März 2019 bei der Invalidenversicherung (IV) zur Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich informierte sie später, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass ein Rentenanspruch geprüft werde. In den folgenden Monaten kam es zu mehreren medizinischen Eingriffen und es wurden psychiatrische Gutachten erstellt, die eine schwere depressive Episode und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierten. A._ erhielt stationäre und teilstationäre Behandlungen, und schließlich erstellte die IV-Stelle eine Verfügung, in der sie den Rentenanspruch am 21. September 2023 verneinte, da sie eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit feststellen konnte.

Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Beschwerde von A.__ gegen diese Verfügung ab.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsanwendung und die Feststellung des Sachverhalts. Es stellte fest, dass A.__ Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2019 hat, da sich ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits im Oktober 2018 manifestierte und bis Januar 2021 andauerte. Das Gericht stellte fest, dass die Beweiskraft des Gutachtens der ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut) nicht ausreiche, da es keine differenzierte Betrachtung der Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf anstellte und die relevanten psychiatrischen Gutachten nicht angemessen berücksichtigte.

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit nach Januar 2021 unter psychiatrischen Gesichtspunkten vornehmen müssen. Die Sache wurde zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab dem 1. Februar 2021 zurückgewiesen.

Das Bundesgericht entschied, dass die IV-Stelle A.__ die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2021 auszuzahlen hat und wies die Gerichtskosten der IV-Stelle zu.