Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 9C_423/2024 vom 28. April 2025:
Sachverhalt: Die A._ AG, die mit flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) handelt und vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur Abgabenbefreiung zugelassen ist, reichte am 30. Juni 2022 ihre VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2021 ein. Bei der Überprüfung stellte das BAZG fest, dass nur für 7'443'640.5 kg der bilanzierten 8'517'230 kg VOC zollrechtliche Ausfuhrdokumente vorhanden waren. Daher korrigierte das BAZG die Bilanz, erhob eine Abgabe von Fr. 4'505'309.90 und wies die dagegen eingereichte Beschwerde der A._ AG am 3. Juni 2024 ab. In der Folge erhob die A.__ AG beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Ziel, die Abgabe zu reduzieren oder die Angelegenheit an das BAZG zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da es sich um einen Endentscheid im Sinne des öffentlichen Rechts handelte.
Rechtsverletzungen: Die Beschwerdeführerin konnte behaupten, dass die Anforderungen an die Nachweisführung hinsichtlich der Zollanmeldungen unangemessen seien und dass eine "absolute Bindungswirkung" der Ausfuhrzollanmeldungen nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Zollanmeldung im Rahmen der geltenden Gesetze verbindlich ist und dass die steuerrechtlichen Bestimmungen des Zollrechts hier angewendet werden müssten.
Verbindlichkeit der Zollanmeldung: Das Gericht bestätigte, dass die Zollanmeldung für die Erhebung der VOC-Abgabe verbindlich ist. Die Beschwerdeführerin könnte demnach den Nachweis der ausgeführten Menge VOC nicht mit anderen Beweismitteln führen, da die Voraussetzungen für die Bindung der Zollanmeldung klar im Gesetz festgelegt sind.
Vertrauensschutz: Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht auf den Vertrauensschutz stützen, da die Behörde ihre Praktiken nicht formal genehmigt hatte und sie nicht davon ausgehen konnte, dass die bisherigen Verfahren dauerhaft akzeptiert würden.
Willkürvorwurf: Das Preisgericht wies auch den Willkürvorwurf zurück. Es war nicht willkürlich, auf die Zollanmeldungen abzustellen, da diese verbindlich sind und die A.__ AG die Möglichkeit hatte, diese rechtzeitig zu berichtigen.
Zusammenfassende Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab und bestätigte damit die Entscheidung des BAZG sowie die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Abgabe.
Urteil: Die Gerichtskosten wurden der A.__ AG auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil steht im Kontext der rechtlichen Anforderungen und den Pflichten von Unternehmen im Umgang mit umweltrelevanten Abgaben, insbesondere im hinblick auf die korrekte Zollerklärung und Dokumentation von Ausfuhren.