Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_491/2024 vom 24. April 2025:
Sachverhalt: A._ SA, ansässig im Kanton Bern, betrieb eine Filiale im Kanton Genf. Nach einem Feststellungsentscheid der Wettbewerbskommission (COMCO) im Jahr 2009, der A._ SA wegen des Missbrauchs einer Dominanzposition eine Geldbuße von 219.861.720 CHF auferlegte, wurde der Betrag schließlich auf 186.036.840 CHF reduziert. Die Gesellschaft bildete in ihren Finanzberichten für 2015 eine entsprechende Rückstellung, zahlte die Strafe im Januar 2016 und stornierte die Rückstellung.
Die kantonale Steuerbehörde von Genf behandelte die steuerliche Absetzbarkeit der Rückstellung. Für die Steuerperiode 2015 erkannte die Steuerbehörde die Rückstellung als abziehbar an, behauptete jedoch in der Steuerveranlagung für 2016, dass die Geldbuße als nicht steuerlich abziehbar zu gelten hätte, da es sich um eine strafrechtliche Verwaltungssanktion handele. Der Einspruch der A.__ SA gegen diese Entscheidung wurde in erster und zweiter Instanz abgelehnt.
Erwägungen: Das Bundesgericht befasst sich mit mehreren rechtlichen Fragestellungen, insbesondere ob die Geldbuße als steuerlich abziehbar angesehen werden kann. Es kommt zu dem Schluss, dass die von der COMCO verhängte Geldbuße eine strafrechtliche Natur hat und deshalb nicht abziehbar ist. Diese Entscheidung stützt sich auf frühere Urteile des Bundesgerichts, die ähnliche Strafen als nicht kommerziell gerechtfertigt eingestuft hatten.
Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung des Betrags nicht nur rechtmäßig, sondern auch notwendig war, um eine konsistente Steuerrechtsprechung zu gewährleisten. Auch das Argument der A.__ SA, dass die Behörde im Vorjahr eine andere Entscheidung getroffen hatte, wird zurückgewiesen, da die Steuerbehörde nicht an frühere Bewertungen gebunden ist, insbesondere wenn ein Fehler erkannt wird.
Schließlich wird das Argument der A.__ SA, sie habe ein berechtigtes Vertrauen in die frühere Behandlung der Rückstellung gehabt, als nicht stichhaltig erachtet. Es wird betont, dass die Steuerbehörde nicht verpflichtet ist, frühere Entscheidungen aufrechtzuerhalten, wenn die Umstände oder die rechtlichen Rahmenbedingungen sich ändern.
Schlussfolgerung: Der Bundesgerichtshof weist den Einspruch von A.__ SA gegen die Einschätzung der Geldbuße als nicht abziehbar endgültig zurück und stellt fest, dass die Steuerbehörde die Steuerposition der Gesellschaft korrekt angepasst hat. Die Kosten des Verfahrens werden der recourierenden Gesellschaft auferlegt.