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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_661/2023 und 5A_686/2023 vom 10. April 2025
Sachverhalt: Das Urteil betrifft die Erbteilung des Nachlasses des im Jahr 1998 verstorbenen C._ und seiner Ehefrau D._, die 2009 verstarb. C._ hatte einen Ehevertrag abgeschlossen, der nach seinem Tod regelt, dass das Gesamtgut seiner Ehefrau zufällt, jedoch unter der Berücksichtigung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder. In seiner letztwilligen Verfügung regelte C._ die Verteilung seines Eigentums an seine drei Söhne. Nach dem Tod von D._ entbrannte ein Streit um die Erbteilung zwischen den Brüdern A._ (Beschwerdeführer 1) und B.__ (Beschwerdeführer 2), der mehrere Rechtsfragen umfasst, darunter die Erbquoten, die Zuweisung von Grundstücken und Ausgleichungsforderungen.
Erwägungen: Das Bundesgericht hat die Beschwerden beider Parteien vereinigt und festgestellt, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern nicht als Endentscheid qualifiziert werden kann, sondern eher als Zwischenentscheid. Es wurde festgestellt, dass die von den Parteien angefochtenen Aspekte keine Teilentscheide im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes sind, da die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Die Parteien hatten sich nicht über die übrigen Streitpunkte geeinigt, was einen geschlossenen Erbteilungsvertrag ausgeschlossen hat. Somit blieben die Beschwerden ohne Eingang.
Im Urteil wurden zudem die Gerichtskosten verteilt: - A._ wurde die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 6'000.-- auferlegt, während er B._ für dessen Aufwand Fr. 8'000.-- zu entschädigen hat. - B._ wurde die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 30'000.-- auferlegt, zudem hat er A._ Fr. 32'000.-- für dessen Aufwand zu bezahlen.
Insgesamt hat B._ A._ also eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 24'000.-- zu leisten.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerden der Parteien ein und entschied über die Kostenverteilung zugunsten des jeweils anderen Beschwerdeführers.