Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_379/2024 vom 11. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_379/2024 vom 11. April 2025 Sachverhalt:

Die Parteien des Falls sind A._ (Recurent) und die Eheleute B.B._ und C.B._ (Respondenten). Beide Parteien besitzen Grundstücke in der Gemeinde T._, die gegenseitig durch ein Wegerecht belastet sind. A.__ hat 2006 ein Grundstück erworben, während die Respondenten 2014 und 2018 ihre Grundstücke erworben haben. Die Wegservitut ermöglicht den Respondenten den Zugang zu ihrem Grundstück.

Im Zeitraum von 2018 bis 2019 haben die Respondenten ein Haus errichtet, wobei sie feststellten, dass A._ eine Grenzbordüre errichtet hat, welche den Zugang zu ihrem Grundstück beeinträchtigt. Die Respondenten forderten daraufhin die Beseitigung dieser Bordüre. Nachdem die Leistungen und eine behördliche Intervention nicht fruchteten, wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Eine Instanz des Regionalgerichts entschied zugunsten der Respondenten und wies A._ an, die störende Bordüre zu entfernen.

A._ erhob daraufhin Beschwerde, die von der Berner Obergerichtsinstanz am 10. Mai 2024 abgewiesen wurde. A._ rekurrierte schließlich beim Bundesgericht.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rezepts und stellte fest, dass das Berufungsverfahren aufgrund des Wertes des Streitgegenstandes nicht zulässig sei, da die Streitwertgrenze von 30.000 CHF nicht erreicht wurde. A.__ brachte vor, dass es sich um eine rechtliche Grundsatzfrage handle, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnte, was jedoch nicht ausreichend begründet wurde.

Das Bundesgericht befasste sich im Weiteren mit dem Vorwurf, dass A.__ in ihrem rechtlichen Gehör und dem Recht auf Beweis verletzt worden sei. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz alle notwendigen Beweisanträge fair geprüft hatte und dass die Vorwürfe der Recurentin nicht die Darlegungsanforderungen erfüllten.

Zur Frage der möglichen Verwirkung und des Verlustes der Nützlichkeit der Wegservitut hielt das Gericht fest, dass diese nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Berechtigten erlöschen kann und dass der bloße Nichtgebrauch über längere Zeiträume nicht als solches gewertet werden kann. Daher lagen keine ausreichenden Indizien für eine Verwirkung vor.

Schließlich entschied das Gericht, dass die Respondenten nicht rechtsmissbräuchlich handelten, indem sie von ihrem Wegerecht Gebrauch machten, und bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Kantons.

Entscheidung:

Der Zivilrechtsrekurs wurde als unzulässig erklärt. Der subsidiäre Verfassungsrekurs wurde in dem Umfang abgelehnt, in dem er zulässig war. Die Gerichtskosten wurden der Recurentin auferlegt.